RS Vwgh 1988/6/28 88/04/0047

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Veröffentlicht am 28.06.1988
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40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §16;
VStG §44a litc;
VStG §44a Z3;

Rechtssatz

Unter der angewendeten Gesetzesbestimmung iSd § 44 a lit c VStG 1950 ist jene Verwaltungsvorschrift zu verstehen, die bei der Festlegung des Strafmittels (Strafart) und des Strafausmaßes heranzuziehen ist, nicht aber unabhängig davon auch sonstige für die Strafbemessung in Betracht kommende allgemeine Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes, worunter auch die des § 16 VStG 1950 in Ansehung der Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe zu verstehen ist.

Schlagworte

Strafnorm Mängel im Spruch Ersatzfreiheitsstrafe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988040047.X02

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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