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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §16;Rechtssatz
Unter der angewendeten Gesetzesbestimmung iSd § 44 a lit c VStG 1950 ist jene Verwaltungsvorschrift zu verstehen, die bei der Festlegung des Strafmittels (Strafart) und des Strafausmaßes heranzuziehen ist, nicht aber unabhängig davon auch sonstige für die Strafbemessung in Betracht kommende allgemeine Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes, worunter auch die des § 16 VStG 1950 in Ansehung der Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe zu verstehen ist.
Schlagworte
Strafnorm Mängel im Spruch ErsatzfreiheitsstrafeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988040047.X02Im RIS seit
03.05.2001