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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
AVG §69 Abs1 litb impl;Beachte
Besprechung in: ÖStZ 1989, 95;Rechtssatz
Die Beschlagnahme von Geschäftsunterlagen durch das Strafgericht und die Verweigerung der persönlichen
Akteneinsicht durch das Strafgericht gegenüber dem Beschuldigten (AbgPfl) hindert diesen nicht daran, die ihm bekannten beschlagnahmten Geschäftsunterlagen im Abgabenverfahren als Beweismittel anzubieten und die Einsichtnahme in diese durch die Abgabenbehörde zu beantragen (Hinweis E 16.3.1988, 85/13/0030). Daher besteht kein Wiederaufnahmsgrund.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988140113.X02Im RIS seit
28.06.1988