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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
IESG §6 Abs1 idF 1986/395;Rechtssatz
In den im § 6 Abs 1 IESG beispielsweise genannten beiden berücksichtigungswürdigen Fällen für die Fristversäumung wird der Rahmen für das Verständnis von diesem unbestimmten Gesetzesbegriff abgesteckt. Die beiden Fälle entspringen aus Konstellationen, die von der Rechtsprechung des VwGH zur Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unbillig empfunden wurden. Es erscheint jedenfalls ausgeschlossen, darunter auch solche Fälle zu verstehen, in denen der Antragsteller die Fristversäumung insofern selbst vertreten muss, als er eine zumutbare Verfolgung seiner Ansprüche unterlassen hat (hier: eine der deutschen Sprache kaum mächtige Arbeitnehmerin hat nur unzulängliche Schritte unternommen, um sich über ihre Möglichkeiten im Anschluss an die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen ihres Arbeitgebers zu informieren).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988110067.X01Im RIS seit
08.02.2007