RS Vwgh 1988/6/28 88/04/0030

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Veröffentlicht am 28.06.1988
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §367 Z26;
GewO 1973 §77 Abs1;

Beachte

Besprechung in: ZfV 1989/1;

Rechtssatz

Wenn der Bf die Befürchtung ausspricht, dass der Betriebsinhaber den mit dem Betriebsanlagengenehmigungsbescheid erteilten Auflagen nicht entsprechen würde, so ist darauf hinzuweisen, dass der Gewerbetreibende rechtskräftig vorgeschriebene Auflagen einzuhalten und die Gewerbebehörde dies zu überwachen hat; stellt sie die Nichteinhaltung fest, entspricht der Betrieb der Anlage nicht der Genehmigung, wogegen die Behörde einzuschreiten und hiedurch den Schutz der Nachbarschaft herzustellen verpflichtet ist (Hinweis auf E 5.7.1963, 1996/62).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988040030.X06

Im RIS seit

12.10.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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