RS Vwgh 1988/6/28 87/04/0063

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Veröffentlicht am 28.06.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §13 Abs3;
GewO 1973 §345 Abs7;
GewO 1973 §46 Abs3;

Rechtssatz

Die in § 46 Abs 3 GewO 1973 vorgesehene Anzeige der Ausübung eines Anmeldungsgewerbes in einer weiteren Betriebsstätte wirkt konstitutiv, sie ist also, falls die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, rechtsbegründend und gibt das Recht zur Ausübung des Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte. Eine Anzeige, bei der die gemäß § 345 Abs 7 GewO 1973 zum Nachweis der gesetzlichen Voraussetzungen erforderlichen Belege nicht angeschlossen werden, leidet daher nicht bloß unter einem Formgebrechen iS des § 13 Abs 3 AVG. (Hinweis auf E vom 23.5.1956, 3317/53 und vom 12.6.1981, 81/04/0082)

Schlagworte

Formgebrechen behebbare Unterschrift

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987040063.X02

Im RIS seit

01.02.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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