Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §13 Abs3;Rechtssatz
Die in § 46 Abs 3 GewO 1973 vorgesehene Anzeige der Ausübung eines Anmeldungsgewerbes in einer weiteren Betriebsstätte wirkt konstitutiv, sie ist also, falls die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, rechtsbegründend und gibt das Recht zur Ausübung des Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte. Eine Anzeige, bei der die gemäß § 345 Abs 7 GewO 1973 zum Nachweis der gesetzlichen Voraussetzungen erforderlichen Belege nicht angeschlossen werden, leidet daher nicht bloß unter einem Formgebrechen iS des § 13 Abs 3 AVG. (Hinweis auf E vom 23.5.1956, 3317/53 und vom 12.6.1981, 81/04/0082)
Schlagworte
Formgebrechen behebbare UnterschriftEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987040063.X02Im RIS seit
01.02.2006