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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Stattgebung - Ansuchen um Stundung der Verpflichtung, einen Gehsteig herzustellen - Wird mit dem angefochtenen Bescheid die Berufung des Bf gegen einen Bescheid, mit dem sein Ansuchen um Stundung der Verpflichtung zur Herstellung eines Gehsteigs gem § 68 Abs 1 AVG zurückgewiesen wurde, als unbegründet abgewiesen und bringt der Bf in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gem § 30 Abs 2 VwGG vor, es würde den Erfordernissen technischer und kaufmännischer Überlegungen entsprechen, dass die Herstellung des Gehsteiges mit der in einem Niveau geplanten Straße auf einmal erfolge, so überwiegen bei der sohin vorzunehmenden Interessenabwägung die öffentlichen Interessen an einer raschen Herstellung des Gehsteiges nicht die Interessen der Beschwerdeführerin, im Hinblick auf den von ihr geschilderten Umstand, derzeit einen Gehsteig nicht herstellen zu müssen. Daher ist für die Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bei einer sofortigen Vollstreckung der Verpflichtung, den Gehsteig herzustellen, für den Bf ein unverhältnismäßiger Nachteil gegeben. Der Umstand, dass der seinem Vorbringen nach gestellte Antrag auf Stundung nach § 68 Abs 1 AVG zurückgewiesen wurde, steht dieser Auffassung nicht entgegen, weil gerade bei einem Antrag auf Stundung der Verpflichtung zur Herstellung eines Gehsteiges sich die Frage ergibt, ob ein solcher Antrag überhaupt nach § 68 Abs 1 AVG zurückgewiesen hätte werden dürfen.
Schlagworte
InteressenabwägungBesondere Rechtsgebiete BaurechtVerfahrensrechtUnverhältnismäßiger NachteilZurückweisung wegen entschiedener SacheRechtskraft Besondere Rechtsprobleme Verfahren vor dem VwGHEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:AW1988050055.A01Im RIS seit
29.01.2009Zuletzt aktualisiert am
30.01.2009