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GewerbeONorm
Ausübungsregeln für Personalkreditvermittlung 1977 §4 Abs1 Z3Rechtssatz
Beim Vorwurf entgegen § 4 Abs 1 Z 3 V BGBl Nr 304/1977 dadurch standeswidrig gehandelt zu haben, dass nicht unmissverständlich auf den Gegenstand des Unternehmens hingewiesen wurde, ist die Anführung des Wortlautes des bezughabenden Inserates im Spruch des Straferkenntnisses erforderlich, weil es tatbestandsbegründend ist, dass sich hieraus das standeswidrige Verhalten ergibt.
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987040175.X03Im RIS seit
26.09.2019Zuletzt aktualisiert am
26.09.2019