RS Vwgh 1988/6/29 88/03/0051

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.06.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §52;
VStG §3 Abs1;

Rechtssatz

Die Aussage eines sachverständigen Zeugen, wonach die Möglichkeit einer durch einen Unfall verursachten Einschränkung der Zurechnungsfähigkeit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht ausgeschlossen werden kann, liefert keinen positiven Anhaltspunkt für die begründete Annahme einer mangelnden Zurechnungsfähigkeit. Ergeben sich auch sonst (aus Zeugenaussagen) keine Anhaltspunkte hiefür, besteht für die Behörde keine Veranlassung, zur Prüfung der Zurechnungsfähigkeit des Beschuldigten einen ärztlichen Sachverständigen beizuziehen. Daß der Beschuldigte beim Unfall eine Gehirnerschütterung erlitten hat sowie der Verlust der Brille reichen nicht aus, um Bedenken gegen die Zurechnungsfähigkeit zu begründen.

Schlagworte

Beweismittel Sachverständigenbeweis Medizinischer Sachverständiger Beweismittel Zeugenbeweis Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Zeugenbeweis Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Erheblichkeit des Beweisantrages Sachverständiger Entfall der Beiziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988030051.X05

Im RIS seit

29.06.1988
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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