RS Vwgh 1988/6/29 87/03/0240

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Veröffentlicht am 29.06.1988
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §52 lita Z2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;
VStG §45 Abs1 lita;
VwRallg;

Rechtssatz

Wurde der von der Erstbehörde gleichzeitig mit einer Bestrafung wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs 1 lit b iVm § 5 Abs 2 StVO erhobene Schuldvorwurf wegen einer Übertretung des § 52 lit a Z 2 StVO von der Berufungsbehörde nicht mehr aufrecht erhalten und das Verhalten diesbezüglich nach § 45 Abs 1 lit a VStG eingestellt, so hat diese Einstellung für die Entscheidung der Behörde in der Frage der Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs 1 lit b iVm § 5 Abs 2 StVO keine bindende Wirkung.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987030240.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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