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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
StVO 1960 §5 Abs2;Rechtssatz
Wurde der von der Erstbehörde gleichzeitig mit einer Bestrafung wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs 1 lit b iVm § 5 Abs 2 StVO erhobene Schuldvorwurf wegen einer Übertretung des § 52 lit a Z 2 StVO von der Berufungsbehörde nicht mehr aufrecht erhalten und das Verhalten diesbezüglich nach § 45 Abs 1 lit a VStG eingestellt, so hat diese Einstellung für die Entscheidung der Behörde in der Frage der Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs 1 lit b iVm § 5 Abs 2 StVO keine bindende Wirkung.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987030240.X01Im RIS seit
11.07.2001