RS Vwgh 1988/6/29 87/03/0288

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Veröffentlicht am 29.06.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §37;
StVO 1960 §4 Abs5;
StVO 1960 §45 Abs2;

Rechtssatz

Es ist nicht entscheidend, ob sich der Zeuge eines Verkehrsunfalles iSd § 4 Abs 5 StVO bei seinen optischen und akustischen Wahrnehmungen auf dem Gehsteig oder im Parterre des benachbarten Hauses befand, wenn sich für die Behörde keine Anhaltspunkte ergeben, dass von der einen oder anderen Position des Zeugen dessen Möglichkeit, die von ihm geschilderten Wahrnehmungen zu machen, beschränkt gewesen wäre.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Erheblichkeit des Beweisantrages Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle Wahrheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987030288.X02

Im RIS seit

26.01.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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