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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Es ist nicht entscheidend, ob sich der Zeuge eines Verkehrsunfalles iSd § 4 Abs 5 StVO bei seinen optischen und akustischen Wahrnehmungen auf dem Gehsteig oder im Parterre des benachbarten Hauses befand, wenn sich für die Behörde keine Anhaltspunkte ergeben, dass von der einen oder anderen Position des Zeugen dessen Möglichkeit, die von ihm geschilderten Wahrnehmungen zu machen, beschränkt gewesen wäre.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Erheblichkeit des Beweisantrages Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle WahrheitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987030288.X02Im RIS seit
26.01.2006