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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AuslBG §4 Abs1;Rechtssatz
Die Berechtigung zur Beschwerdeführung ist zu verneinen und die Beschwerde gem § 34 Abs 1 VwGG zurückzuweisen, wenn der Bf keinen Anspruch auf Sachentscheidung durch die belangte Behörde hatte, weil dieser die Rechtskraft eines früheren Bescheides entgegenstand, weshalb der Antrag des Bf nicht ab - sondern zurückzuweisen gewesen wäre.
Schlagworte
Einwendung der entschiedenen Sache Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme Berufungsverfahren Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme Verfahren vor dem VwGH Zurückweisung wegen entschiedener SacheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988090032.X01Im RIS seit
06.12.2006