RS Vwgh 1988/6/29 88/09/0032

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Veröffentlicht am 29.06.1988
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §4 Abs1;
AuslBG §4 Abs3 Z7;
AVG §68 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Die Berechtigung zur Beschwerdeführung ist zu verneinen und die Beschwerde gem § 34 Abs 1 VwGG zurückzuweisen, wenn der Bf keinen Anspruch auf Sachentscheidung durch die belangte Behörde hatte, weil dieser die Rechtskraft eines früheren Bescheides entgegenstand, weshalb der Antrag des Bf nicht ab - sondern zurückzuweisen gewesen wäre.

Schlagworte

Einwendung der entschiedenen Sache Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme Berufungsverfahren Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme Verfahren vor dem VwGH Zurückweisung wegen entschiedener Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988090032.X01

Im RIS seit

06.12.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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