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VwGGNorm
AVG §6 Abs1Rechtssatz
Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende Beschwerde und macht folgenden Beschwerdepunkt geltend: "Durch den angefochtenen Bescheid ist die Bf in ihrem Recht auf den gesetzlichen Richter gem Art 83 Abs 2 B-VG verletzt worden". Damit behauptet die Bf ausdrücklich die Verletzung eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes.
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten die zur Zuständigkeit des VfGH gehören (B-VG Art133 Z1) Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter RechteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988090084.X02Im RIS seit
08.06.2020Zuletzt aktualisiert am
08.06.2020