RS Vwgh 1988/6/29 87/09/0299

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.06.1988
beobachten
merken

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §4 Abs1;

Rechtssatz

Lehnt der Arbeitgeber die Vermittlung von Ersatz(arbeits)kräften mit der Begründung ab, zu dem ausl Arbeitnehmer bestünde ein besonderes Vertrauensverhältnis, und erfolgt im Verwaltungsverfahren kein hinreichend substantiiertes Vorbringen, wonach diese Anforderung in objektiven Notwendigkeiten des Unternehmens des Arbeitgebers ihre Grundlage findet, durfte die Beh zu Recht die beantragte Beschäftigungsbewilligung mit der Begründung versagen, die Ersatzkraftstellung sei ohne Begründung abgelehnt worden. (Hier: der Ast hatte vorgebracht, der beantragte Ausländer könne wegen seiner Vertrauenswürdigkeit im betrieb für längere Zeit allein gelassen werden, ohne jedoch die Behauptung aufzustellen, im Hinblick auf die Größe des Betriebes, die Anzahl der Beschäftigten oder die Öffnungszeiten stelle dieses besondere Ausmaß an Vertrauenswürdigkeit ein objektiv im Unternehmen des Arbeitgebers begründetes Erfordernis dar).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987090299.X01

Im RIS seit

07.04.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten