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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
AuslBG §4 Abs1;Rechtssatz
Lehnt der Arbeitgeber die Vermittlung von Ersatz(arbeits)kräften mit der Begründung ab, zu dem ausl Arbeitnehmer bestünde ein besonderes Vertrauensverhältnis, und erfolgt im Verwaltungsverfahren kein hinreichend substantiiertes Vorbringen, wonach diese Anforderung in objektiven Notwendigkeiten des Unternehmens des Arbeitgebers ihre Grundlage findet, durfte die Beh zu Recht die beantragte Beschäftigungsbewilligung mit der Begründung versagen, die Ersatzkraftstellung sei ohne Begründung abgelehnt worden. (Hier: der Ast hatte vorgebracht, der beantragte Ausländer könne wegen seiner Vertrauenswürdigkeit im betrieb für längere Zeit allein gelassen werden, ohne jedoch die Behauptung aufzustellen, im Hinblick auf die Größe des Betriebes, die Anzahl der Beschäftigten oder die Öffnungszeiten stelle dieses besondere Ausmaß an Vertrauenswürdigkeit ein objektiv im Unternehmen des Arbeitgebers begründetes Erfordernis dar).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987090299.X01Im RIS seit
07.04.2006