RS Vwgh 1988/6/29 87/03/0240

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Veröffentlicht am 29.06.1988
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;
AVG §46;
StVO 1960 §5 Abs2;
VwGG §63 Abs1;

Rechtssatz

Die der Behörde durch ein aufhebendes Erkenntnis gem § 63 Abs 1 VwGG auferlegte Verpflichtung, 1.) nicht davon auszugehen, "dass der Beschwerdeführer schon deshalb zur Verweigerung des Alkotests nicht berechtigt gewesen sei, weil für die Vermutung der Alkoholbeeinträchtigung iSd § 5 Abs 2 StVO bereits das bloße Zugeständnis des Lenkers, vor Antritt der Fahrt zumindest eine geringfügige Menge Alkohol konsumiert zu haben, unabhängig vom Zeitpunkt der Abgabe einer solchen Erklärung ausreichend sei", und

2.) ihrem Bescheid nicht die Überlegung zugrunde zu legen, dass "Angaben von Zeugen oder Beteiligten über die vor Antritt der Fahrt genossene Alkoholmenge erfahrungsgemäß nur unvollständig sind und meist weit mehr Alkohol als zugestanden konsumiert wurde", beinhaltet nicht die Verpflichtung, bestimmte Beweisaufnahmen durchzuführen.

Schlagworte

Ablehnung eines Beweismittels Alkotest Voraussetzung Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987030240.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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