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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §37;Rechtssatz
Die der Behörde durch ein aufhebendes Erkenntnis gem § 63 Abs 1 VwGG auferlegte Verpflichtung, 1.) nicht davon auszugehen, "dass der Beschwerdeführer schon deshalb zur Verweigerung des Alkotests nicht berechtigt gewesen sei, weil für die Vermutung der Alkoholbeeinträchtigung iSd § 5 Abs 2 StVO bereits das bloße Zugeständnis des Lenkers, vor Antritt der Fahrt zumindest eine geringfügige Menge Alkohol konsumiert zu haben, unabhängig vom Zeitpunkt der Abgabe einer solchen Erklärung ausreichend sei", und
2.) ihrem Bescheid nicht die Überlegung zugrunde zu legen, dass "Angaben von Zeugen oder Beteiligten über die vor Antritt der Fahrt genossene Alkoholmenge erfahrungsgemäß nur unvollständig sind und meist weit mehr Alkohol als zugestanden konsumiert wurde", beinhaltet nicht die Verpflichtung, bestimmte Beweisaufnahmen durchzuführen.
Schlagworte
Ablehnung eines Beweismittels Alkotest Voraussetzung Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung BeweismittelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987030240.X02Im RIS seit
11.07.2001