RS Vwgh 1988/6/29 88/09/0001

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Veröffentlicht am 29.06.1988
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §4 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/09/0177 E 22. Oktober 1987 RS 1

Stammrechtssatz

Es ist das Recht jedes Arbeitgebers, sofern er dabei nicht gegen zwingendes Recht verstößt, die Anforderungen festzusetzen, die er an eine von ihm zu beschäftigende Person stellt. Finden diese Anforderungen in objektiven Notwendigkeiten des Unternehmens eine Grundlage, dann gehören sie zu den (gesetzlich zulässigen) Bedingungen der Beschäftigung, die der Prüfung nach § 4 Abs 1 AuslBG zu Grunde zu legen sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988090001.X04

Im RIS seit

05.12.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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