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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AuslBG §21;Rechtssatz
Nicht jeder Bezug zur Person des ausländischen Arbeitnehmers stellt iSd § 21 AuslBG bereits einen die Parteistellung verschaffenden persönlichen Umstand dar. Einen solchen begründet etwa die auf § 4 Abs 3 Z 7 (fremdenpolizeiliche oder passrechtliche Gründe, die dem Aufenthalt oder der Beschäftigung des Ausländers entgegenstehen; Hinweis auf B 5. Juni 1985, 84/09/0230) oder auf § 4 Abs 3 Z 10 AuslBG (wichtige in der Person des Ausländers vorliegende Gründe, wie wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten 12 Monate) begründete Nichterteilung der beantragten Beschäftigungsbewilligung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988090075.X03Im RIS seit
07.12.2006