Index
60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
AuslBG §11;Rechtssatz
Es ist mit § 11 AuslBG vereinbar, dass ein Arbeitgeber eine Sicherungsbescheinigung für einen namentlich genannten ausländischen Arbeitnehmer (sogenannte "Einzelsicherungsbescheinigung") beantragt und diese bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs 2 dieser Bestimmung auch ausgestellt wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988090001.X01Im RIS seit
05.12.2006