RS Vwgh 1988/6/29 88/09/0001

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Veröffentlicht am 29.06.1988
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §4 Abs1;

Rechtssatz

Lehnt der Arbeitgeber die Stellung einer Ersatzkraft aus Gründen ab, die nicht von vornherein als nicht in den objektiven Notwendigkeiten seines Unternehmens begründet angesehen werden können (hier: gesellschaftsrechtliche Verflechtung mit einem ausländischen Unternehmen, dessen Arbeitnehmer der beantragte Ausländer ist, zeitlich begrenzter Einsatz des ausländischen Arbeitnehmers bei der Abwicklung von Geschäften des Bf mit der ausländischen Muttergesellschaft, die zum Aufgabenbereich dieses Arbeitnehmers bei der ausländischen Muttergesellschaft gehören), ist es Aufgabe der Behörde, im Wege eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter Mitwirkung des Bfrs zu klären, ob die von ihm geltend gemachten Ablehnungsgründe zutreffen oder nicht (Hinweis auf E 22.10.1987, 87/09/0177).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988090001.X03

Im RIS seit

05.12.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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