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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
AuslBG §4 Abs1;Rechtssatz
Lehnt der Arbeitgeber die Stellung einer Ersatzkraft aus Gründen ab, die nicht von vornherein als nicht in den objektiven Notwendigkeiten seines Unternehmens begründet angesehen werden können (hier: gesellschaftsrechtliche Verflechtung mit einem ausländischen Unternehmen, dessen Arbeitnehmer der beantragte Ausländer ist, zeitlich begrenzter Einsatz des ausländischen Arbeitnehmers bei der Abwicklung von Geschäften des Bf mit der ausländischen Muttergesellschaft, die zum Aufgabenbereich dieses Arbeitnehmers bei der ausländischen Muttergesellschaft gehören), ist es Aufgabe der Behörde, im Wege eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter Mitwirkung des Bfrs zu klären, ob die von ihm geltend gemachten Ablehnungsgründe zutreffen oder nicht (Hinweis auf E 22.10.1987, 87/09/0177).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988090001.X03Im RIS seit
05.12.2006