Index
90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §4 Abs5;Rechtssatz
Gehen die im Bescheid enthaltenen vom Beschuldigten nicht bestrittenen Sachverhaltsfeststellungen dahin, dass der Beschuldigte in einer engen Parklücke einzuparken versuchte und dass zu dieser Zeit das im Bereich dieser Parklücke aufgestellte Moped umfiel, so ist es nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn die Behörde in diesem Zusammenhang darauf schloss, dass das Umfallen des Mopeds, eine Auswirkung eines vom Beschuldigten anlässlich des Einparkens durchgeführten Fahrmanövers war.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987030288.X01Im RIS seit
26.01.2006