RS Vwgh 1988/6/29 87/03/0288

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Veröffentlicht am 29.06.1988
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §4 Abs5;
StVO 1960 §45 Abs2;

Rechtssatz

Gehen die im Bescheid enthaltenen vom Beschuldigten nicht bestrittenen Sachverhaltsfeststellungen dahin, dass der Beschuldigte in einer engen Parklücke einzuparken versuchte und dass zu dieser Zeit das im Bereich dieser Parklücke aufgestellte Moped umfiel, so ist es nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn die Behörde in diesem Zusammenhang darauf schloss, dass das Umfallen des Mopeds, eine Auswirkung eines vom Beschuldigten anlässlich des Einparkens durchgeführten Fahrmanövers war.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987030288.X01

Im RIS seit

26.01.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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