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L65000 Jagd WildNorm
AVG §71;Rechtssatz
Bei der Frist des § 37 Abs 5 Tir JagdG handelt es sich um eine materiell-rechtliche Frist, gegen deren Versäumung eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht möglich ist. Ein nicht innerhalb einer Frist vorgelegter Abschussplan kann nicht mehr nach § 37 Abs 7 Tir JagdG genehmigt werden.
Schlagworte
Vorschriften über die Jagdbetriebsführung jagdliche Verbote Abschußplan GenehmigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988030103.X01Im RIS seit
27.09.2006