RS Vwgh 1988/6/29 88/03/0103

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Veröffentlicht am 29.06.1988
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L65000 Jagd Wild
L65007 Jagd Wild Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71;
JagdG Tir 1983 §37 Abs5;
JagdG Tir 1983 §37 Abs7;
JagdRallg;

Rechtssatz

Bei der Frist des § 37 Abs 5 Tir JagdG handelt es sich um eine materiell-rechtliche Frist, gegen deren Versäumung eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht möglich ist. Ein nicht innerhalb einer Frist vorgelegter Abschussplan kann nicht mehr nach § 37 Abs 7 Tir JagdG genehmigt werden.

Schlagworte

Vorschriften über die Jagdbetriebsführung jagdliche Verbote Abschußplan Genehmigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988030103.X01

Im RIS seit

27.09.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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