RS Vwgh 1988/6/29 87/03/0288

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Veröffentlicht am 29.06.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §7 Abs1 Z5;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 83/03/0202 E 11. April 1984 VwSlg 11405 A/1984 RS 1

Stammrechtssatz

Beauftragt die Berufungsbehörde aus Anlass einer Berufung die Erstbehörde, eine Ergänzung des (erstinstanzlichen) Ermittlungsverfahrens durch Einvernahme von Zeugen durchzuführen, und werden daraufhin diese Zeugen von jenem Beamten der Unterinstanz, der den erstinstanzlichen Bescheid erlassen hat, vernommen, so liegt in Ansehung des diese Vernehmung durchführenden Beamten kein Befangenheitsgrund im Sinne des § 7 Abs 1 Z 5 AVG vor.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987030288.X03

Im RIS seit

26.01.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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