RS Vwgh 1988/6/29 88/09/0075

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Veröffentlicht am 29.06.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §21;
AuslBG §4 Abs1;
AVG §8;

Rechtssatz

Das Recht zur Antragstellung und die uneingeschränkte Parteistellung im Verfahren über die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung kommt nur dem Arbeitgeber zu. Der Ausländer hat iSd § 21 AuslBG lediglich beschränkte Parteistellung, als es sich um seine die Entscheidung über den Antrag des Arbeitgebers maßgebenden gesetzlichen Umstände handelt. Aus der (beschränkten) Parteistellung des Arbeitnehmers folgt, dass er in diesem Umfang auch berechtigt ist, gegen die auf persönliche Umstände gestützte abweisende Entscheidung des Arbeitsamtes Berufung einzubringen (Hinweis auf B 5.6.1985, 84/09/0230). Wenn die Ablehnung der Beschäftigungsbewilligung - auf § 4 Abs 1 AuslBG gestützt - lediglich anhand der im Gesetz vorgegebenen Kriterien ausgesprochen wurde und Umstände, die in der Person des ausl Arbeitnehmers gelegen sind, daher außer Betracht bleiben mussten, kommt dem ausl Arbeitnehmer keine Parteistellung zu (Hinweis auf B 18.3.1987, 87/09/0031 und 8.9.1987, 87/09/0170).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988090075.X01

Im RIS seit

07.12.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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