RS Vwgh 1988/6/29 86/09/0116

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Veröffentlicht am 29.06.1988
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L94402 Krankenanstalt Spital Kärnten

Norm

KAO Krnt 1978 §2 idF 1986/027;
KAO Krnt 1978 §7 idF 1986/027;

Rechtssatz

Aus der Sonderstellung der Sanatorien im Katalog des § 2 Krnt KAO folgt, dass ein zu errichtendes Sanatorium stets nur mit bereits errichteten Sanatorien nicht aber mit Sonderklassenbetten der bestehenden öffentlichen und gemeinnützigen KA verglichen werden kann (Hinweis E 11.5.1978, 2846/77, E 21.5.1986, 85/09/0270). Die bereits errichteten Sanatorien müssen jedoch von der Verkehrslage her gesehen geeignet sein, mit dem zu errichtenden Sanatorium in Konkurrenz zu treten. Das trifft bei guter verkehrsmäßiger Erschließung und einer Entfernung von ca 35-40 km zu. Die behauptete vorwiegende Inanspruchnahme der errichteten Sanatorien durch Patienten eines bestimmten Gebietes steht dem nicht entgegen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1986090116.X02

Im RIS seit

21.07.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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