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L94402 Krankenanstalt Spital KärntenNorm
KAO Krnt 1978 §2 idF 1986/027;Rechtssatz
Aus der Sonderstellung der Sanatorien im Katalog des § 2 Krnt KAO folgt, dass ein zu errichtendes Sanatorium stets nur mit bereits errichteten Sanatorien nicht aber mit Sonderklassenbetten der bestehenden öffentlichen und gemeinnützigen KA verglichen werden kann (Hinweis E 11.5.1978, 2846/77, E 21.5.1986, 85/09/0270). Die bereits errichteten Sanatorien müssen jedoch von der Verkehrslage her gesehen geeignet sein, mit dem zu errichtenden Sanatorium in Konkurrenz zu treten. Das trifft bei guter verkehrsmäßiger Erschließung und einer Entfernung von ca 35-40 km zu. Die behauptete vorwiegende Inanspruchnahme der errichteten Sanatorien durch Patienten eines bestimmten Gebietes steht dem nicht entgegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1986090116.X02Im RIS seit
21.07.2006