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63/07 PersonalvertretungNorm
PVG 1967 §25 Abs2 idF 1983/138;Rechtssatz
Dem gemäß § 25 Abs 4 PVG vom Dienst freigestellten Personalvertreter gebührt jedoch nicht die Fortzahlung solcher Überstundenentgelte, die kausal auf seine vor der Dienstfreistellung ausgeübte Tätigkeit als Personalvertreter zurückgehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987090237.X03Im RIS seit
14.04.2006