RS Vwgh 1988/6/29 88/09/0075

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Veröffentlicht am 29.06.1988
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §21;
AuslBG §4 Abs1;
AuslBG §4 Abs3 Z10;

Rechtssatz

Die Nichtzugehörigkeit zu einer nach Gattungsmerkmalen umschriebenen Personengruppe (hier: Leistungsbezieher bzw. Anspruchsberechtigte nach dem AlVG) als Begründungselement für das Nichtvorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen nach § 4 Abs 1 AuslBG stellt KEINEN persönlichen Umstand iSd § 21 leg cit dar. Dieser Grund kann auch nicht unter § 4 Abs 3 Z 10 AuslBG subsumiert werden, sodass der Behörde auch nicht zur Last gelegt werden kann, sie habe den Versagungstatbestand des § 4 Abs 1 AuslBG nur zum Schein herangezogen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988090075.X02

Im RIS seit

07.12.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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