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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
AuslBG §21;Rechtssatz
Die Nichtzugehörigkeit zu einer nach Gattungsmerkmalen umschriebenen Personengruppe (hier: Leistungsbezieher bzw. Anspruchsberechtigte nach dem AlVG) als Begründungselement für das Nichtvorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen nach § 4 Abs 1 AuslBG stellt KEINEN persönlichen Umstand iSd § 21 leg cit dar. Dieser Grund kann auch nicht unter § 4 Abs 3 Z 10 AuslBG subsumiert werden, sodass der Behörde auch nicht zur Last gelegt werden kann, sie habe den Versagungstatbestand des § 4 Abs 1 AuslBG nur zum Schein herangezogen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988090075.X02Im RIS seit
07.12.2006