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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §26 Abs1 lita;Rechtssatz
Die Einholung einer telefonischen Auskunft über das Ausmaß der gesetzlichen Beschwerdefrist für die Einbringung einer VwGH-Beschwerde stellt - zumal durch einen ausländischen Staatsangehörigen - eine Form der Informationsbeschaffung dar, bei der das Risiko, dass ein Irrtum des Ratsuchenden nicht aufgedeckt wird, erheblich größer ist als bei anderen Formen der Informationsbeschaffung, wie der persönlichen Aussprache oder der Einholung einer schriftlichen Auskunft. Im Hinblick auf die prozessuale Bedeutung der Beschwerdefrist kann dem Missverstehen der vom Beschwerdevertreter dem Gesetz entsprechend telefonisch erteilten Auskunft durch den als Vertreter des Bfrs handelnden Bruder nicht ein nur minderer Grad des Versehens zugebilligt werden.
Schlagworte
Versäumung der Einbringungsfrist siehe VwGG §26 Abs1 Z1 (vor der WV BGBl. Nr. 10/1985: lita) sowie Mangel der Rechtsfähigkeit Handlungsfähigkeit Ermächtigung des EinschreitersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988090072.X01Im RIS seit
11.12.2006