RS Vwgh 1988/6/29 88/09/0072

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Veröffentlicht am 29.06.1988
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §26 Abs1 lita;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §46 Abs1;

Rechtssatz

Die Einholung einer telefonischen Auskunft über das Ausmaß der gesetzlichen Beschwerdefrist für die Einbringung einer VwGH-Beschwerde stellt - zumal durch einen ausländischen Staatsangehörigen - eine Form der Informationsbeschaffung dar, bei der das Risiko, dass ein Irrtum des Ratsuchenden nicht aufgedeckt wird, erheblich größer ist als bei anderen Formen der Informationsbeschaffung, wie der persönlichen Aussprache oder der Einholung einer schriftlichen Auskunft. Im Hinblick auf die prozessuale Bedeutung der Beschwerdefrist kann dem Missverstehen der vom Beschwerdevertreter dem Gesetz entsprechend telefonisch erteilten Auskunft durch den als Vertreter des Bfrs handelnden Bruder nicht ein nur minderer Grad des Versehens zugebilligt werden.

Schlagworte

Versäumung der Einbringungsfrist siehe VwGG §26 Abs1 Z1 (vor der WV BGBl. Nr. 10/1985: lita) sowie Mangel der Rechtsfähigkeit Handlungsfähigkeit Ermächtigung des Einschreiters

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988090072.X01

Im RIS seit

11.12.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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