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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §38;Rechtssatz
Macht die Behörde bei der Berücksichtigung einer Vorfrage von der Möglichkeit der Aussetzung des Verfahrens Gebrauch, ist der diesbezügliche Bescheid als verfahrensrechtlicher Bescheid zu werten. Er kann daher nur dann Rechtwirksamkeit entfalten, wenn das Verfahren, auf das er sich bezieht auch tatsächlich noch läuft (hier: war dies wegen Antragsrückziehung nicht mehr der Fall).
Schlagworte
Instanzenzug Zuständigkeit Besondere Rechtsgebiete Verfahrensrechtliche Bescheide Zurückweisung Kostenbescheide Ordnungs- und MutwillensstrafenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987090065.X01Im RIS seit
18.04.2006