RS Vwgh 1988/6/29 87/09/0065

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Veröffentlicht am 29.06.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
68/01 Behinderteneinstellung

Norm

AVG §38;
AVG §63 Abs1;
InvEG 1969 §8;

Rechtssatz

Macht die Behörde bei der Berücksichtigung einer Vorfrage von der Möglichkeit der Aussetzung des Verfahrens Gebrauch, ist der diesbezügliche Bescheid als verfahrensrechtlicher Bescheid zu werten. Er kann daher nur dann Rechtwirksamkeit entfalten, wenn das Verfahren, auf das er sich bezieht auch tatsächlich noch läuft (hier: war dies wegen Antragsrückziehung nicht mehr der Fall).

Schlagworte

Instanzenzug Zuständigkeit Besondere Rechtsgebiete Verfahrensrechtliche Bescheide Zurückweisung Kostenbescheide Ordnungs- und Mutwillensstrafen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987090065.X01

Im RIS seit

18.04.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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