RS Vwgh 1988/6/29 87/09/0057

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Veröffentlicht am 29.06.1988
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §56 Abs3;

Rechtssatz

Betreibt der Bf nach disziplinärer Bestrafung wegen Unterlassung der Meldung seiner erwerbsmäßigen Nebenbeschäftigung diese in geänderter Form ohne Meldung weiter, verletzt er neuerlich die ihm obliegende Meldepflicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987090057.X01

Im RIS seit

29.06.1988
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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