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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §56 Abs3;Rechtssatz
Betreibt der Bf nach disziplinärer Bestrafung wegen Unterlassung der Meldung seiner erwerbsmäßigen Nebenbeschäftigung diese in geänderter Form ohne Meldung weiter, verletzt er neuerlich die ihm obliegende Meldepflicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987090057.X01Im RIS seit
29.06.1988