RS Vwgh 1988/6/29 86/09/0116

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Veröffentlicht am 29.06.1988
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L94402 Krankenanstalt Spital Kärnten

Norm

KAO Krnt 1978 §7 idF 1986/027;

Rechtssatz

Der Bedarf nach der Errichtung eines neuen Sanatoriums darf nicht bloß mit einem globalen Hinweis auf noch freie Kapazitäten (mangelnde Auslastung) bei den bereits bestehenden Sanatorien verneint werden. Soll etwa bei einem neu zu errichtenden Sanatorium der Schwerpunkt der Behandlung in einem ganz bestimmten Bereich liegen, so kann der Bedarf nach einem solchen Sanatorium nur verneint werden, wenn die als Vergleichsbasis herangezogenen bestehenden Sanatorien gerade auf diesem Gebiet genügend freie Kapazität aufweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1986090116.X03

Im RIS seit

21.07.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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