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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ÄrzteG 1984 §11 Abs8 Z2 idF 1987/314;Rechtssatz
Unter "Wohnsitz" ist nicht eine Ortschaft oder ein örtliches Gebiet zu verstehen, sondern eine bestimmte Örtlichkeite (zB Wohnung, Unterkunft), denn der Wohnsitz ist - etwa gem § 66 Abs 1 JN - an dem Ort begründet, an welchem sich eine Person in der nachweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, daselbst ihren bleibenden Aufenthalt zu nehmen.
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 WohnsitzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988080085.X04Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
17.04.2012