RS Vwgh 1988/6/30 88/08/0085

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Veröffentlicht am 30.06.1988
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
22/01 Jurisdiktionsnorm
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

ÄrzteG 1984 §11 Abs8 Z2 idF 1987/314;
JN §66 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Unter "Wohnsitz" ist nicht eine Ortschaft oder ein örtliches Gebiet zu verstehen, sondern eine bestimmte Örtlichkeite (zB Wohnung, Unterkunft), denn der Wohnsitz ist - etwa gem § 66 Abs 1 JN - an dem Ort begründet, an welchem sich eine Person in der nachweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, daselbst ihren bleibenden Aufenthalt zu nehmen.

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Wohnsitz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988080085.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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