RS Vwgh 1988/6/30 87/10/0128

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Veröffentlicht am 30.06.1988
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Index

L50004 Pflichtschule allgemeinbildend Oberösterreich
L50504 Schulbau Schulerhaltung Oberösterreich
L50804 Berufsschule Oberösterreich

Norm

PSchOG OÖ 1984 §35;

Rechtssatz

Sofern die Aufteilung einer Klasse auf andere Klassen zu einem Steigen der Klassenschülerzahlen führt, ist der erstere Nachteil (Aufteilung) nur vorübergehender Natur, während letzterer doch auf Dauer bleibt. Die Zusammenarbeit nach § 2 Schulunterrichtsgesetz ist in einem kleineren Rahmen besser und intensiver.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987100128.X03

Im RIS seit

08.05.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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