Index
L50004 Pflichtschule allgemeinbildend OberösterreichNorm
PSchOG OÖ 1984 §35;Rechtssatz
Sofern die Aufteilung einer Klasse auf andere Klassen zu einem Steigen der Klassenschülerzahlen führt, ist der erstere Nachteil (Aufteilung) nur vorübergehender Natur, während letzterer doch auf Dauer bleibt. Die Zusammenarbeit nach § 2 Schulunterrichtsgesetz ist in einem kleineren Rahmen besser und intensiver.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987100128.X03Im RIS seit
08.05.2006