RS Vwgh 1988/6/30 88/10/0069

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Veröffentlicht am 30.06.1988
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40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ZustG §13 Abs3;
ZustG §17 Abs1;
ZustG §17 Abs3;
ZustG §21 Abs2;
ZustG §4;

Rechtssatz

Für die Zulässigkeit der Hinterlegung eines Schriftstückes nach § 17 Abs 1 ZustG ist auf Grund der eine Einheit bildenden Zustellvorganges (§ 21 Abs 2 ZustG) maßgebend, dass der Empfänger im Zeitraum des Zustellvorganges am Tag des ersten Zustellversuches und am Tag des zweiten Zustellversuches (Hinterlegung) an der angegebenen Adresse eine Wohnung iSd § 4 ZustG hatte; ist dies nicht der Fall, kommt die Zustellfiktion des § 17 Abs 3 dritter Satz ZustG nicht zum Tragen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988100069.X02

Im RIS seit

18.12.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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