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L82000 BauordnungNorm
AVG §8;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1985/72 E 19. März 1974 VwSlg 8579 A/1974 RS 3Stammrechtssatz
Der Nachbar besitzt, wie jede Partei eines Verwaltungsverfahrens, einsubjektives öffentliches Recht darauf, daß eine an seinen Gunsten entschiedene(Bau-)Sache nicht neuerlich aufgerollt werde. Der Nachbar hat aber auch ein subjektives öffentliches Recht darauf, daß die auch seinen Interessen dienenden Bestimmungen des Bebauungsplanes von der Behörde beachtet und im Falle der Unvereinbarkeit eines Bauvorhabens mit diesen Bestimmungen im Grunde des §17des Gemeindeplanungsgesetz 1970,LGBl.f.KärntenNr.1mit der Versagung der Baubewilligung vorgegangen werde.
Schlagworte
Planung Widmung BauRallg3Baurecht Baubefehl Polizeibefehl baupolizeilicher AuftragNachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1986060078.X02Im RIS seit
03.01.2006Zuletzt aktualisiert am
11.04.2016