RS Vwgh 1988/6/30 86/06/0078

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.06.1988
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Index

L82000 Bauordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1985/72 E 19. März 1974 VwSlg 8579 A/1974 RS 3

Stammrechtssatz

Der Nachbar besitzt, wie jede Partei eines Verwaltungsverfahrens, einsubjektives öffentliches Recht darauf, daß eine an seinen Gunsten entschiedene(Bau-)Sache nicht neuerlich aufgerollt werde. Der Nachbar hat aber auch ein subjektives öffentliches Recht darauf, daß die auch seinen Interessen dienenden Bestimmungen des Bebauungsplanes von der Behörde beachtet und im Falle der Unvereinbarkeit eines Bauvorhabens mit diesen Bestimmungen im Grunde des §17des Gemeindeplanungsgesetz 1970,LGBl.f.KärntenNr.1mit der Versagung der Baubewilligung vorgegangen werde.

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3Baurecht Baubefehl Polizeibefehl baupolizeilicher AuftragNachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1986060078.X02

Im RIS seit

03.01.2006

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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