TE Vwgh Erkenntnis 2008/5/20 2008/11/0068

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Veröffentlicht am 20.05.2008
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
90/02 Führerscheingesetz;

Norm

FSG 1997 §23 Abs3;
FSG 1997 §23;
FSG 1997 §8 Abs5;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Gall, Dr. Schick, Dr. Grünstäudl und Mag. Samm als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des T in L, vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11/6, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 21. Februar 2008, Zl. VwSen-521874/2/Zo/Da, betreffend Erteilung einer österreichischen Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus dem Inhalt der Beschwerde und des angefochtenen Bescheides ergibt sich Folgendes:

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf "Umschreibung" seines nicht von einem EWR-Staat ausgestellten Führerscheines gemäß §§ 23 Abs. 3 und 27 Abs. 1 Z. 2 FSG abgewiesen. Die belangte Behörde führte zur Begründung des angefochtenen Bescheides im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe am 26. November 2007 die Erteilung einer Lenkberechtigung für die Klasse B im Umtausch gegen seinen in Nigeria ausgestellten Führerschein beantragt. Er habe hiezu einen nigerianischen Führerschein, ausgestellt am 10. Dezember 2004, gültig bis 13. Dezember 2007, vorgelegt. Er habe auch ein Echtheitszertifikat der nigerianischen Botschaft betreffend diesen Führerschein vorgelegt. Maßgebender Entscheidungszeitpunkt sei die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides. Dementsprechend sei zu berücksichtigen, dass die Lenkberechtigung des Beschwerdeführers nur bis zum 13. Dezember 2007 gültig gewesen sei und daher an diesem Tage erloschen sei. Der Beschwerdeführer sei daher bereits zum Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides vom 21. Jänner 2008 und auch zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht mehr Besitzer einer Lenkberechtigung, weshalb die Voraussetzungen für die Erteilung der österreichischen Lenkberechtigung bzw. für eine "Umschreibung" des Führerscheines gemäß § 23 FSG nicht gegeben seien. § 23 FSG sehe hinsichtlich der "Umschreibung" einer ausländischen Lenkberechtigung keine Übergangsregelung für jene Fälle vor, in welchen die Lenkberechtigung während des "Umschreibungsverfahrens" ablaufe. Die Bestimmung des § 8 Abs. 5 FSG bei Verlängerung einer befristeten Lenkberechtigung beziehe sich auf ein anderes Rechtsinstitut, § 8 Abs. 5 könne hier nicht analog angewendet werden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit welcher der Beschwerdeführer die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die hier maßgebenden Bestimmungen des FSG lauten

(auszugsweise) wie folgt:

"Gesundheitliche Eignung

§ 8. ...

(5) Eine Person, deren Lenkberechtigung durch den Ablauf einer Befristung erloschen ist und die den Antrag auf Verlängerung der Lenkberechtigung vor Ablauf der Befristung gestellt hat, ist berechtigt, für längstens drei weitere Monate nach Ablauf der Befristung im Bundesgebiet Kraftfahrzeuge der entsprechenden Klasse oder Unterklasse zu lenken, wenn die rechtzeitige Verlängerung der Lenkberechtigung ohne Verschulden der betreffenden Person nicht möglich war. Über die rechtzeitige Einbringung des Antrages ist von der Behörde eine Bestätigung auszustellen, die der Lenker gemäß § 14 Abs. 1 mit sich zu führen hat. Auf die im ersten Satz genannte Berechtigung sind die Bestimmungen gemäß §§ 24 ff über die Entziehung der Lenkberechtigung sinngemäß anzuwenden. Die Berechtigung erlischt jedenfalls mit Erlassung eines abweisenden Bescheides über den Antrag auf Verlängerung der Lenkberechtigung. ...

Ausländische Lenkberechtigungen

§ 23. ...

(3) Dem Besitzer einer in einem Nicht-EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung ist ab Vollendung des 18. Lebensjahres auf Antrag eine Lenkberechtigung im gleichen Berechtigungsumfang zu erteilen, wenn:

1. der Antragsteller nachweist, dass er sich zum Zeitpunkt der Erteilung der ausländischen Lenkberechtigung in dem betreffenden Staat während mindestens sechs Monaten aufhielt oder dort seinen Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1) hatte; dieser Nachweis entfällt, wenn der Antragsteller die Staatsbürgerschaft des Ausstellungsstaates des Führerscheines besitzt und bei Begründung des Wohnsitzes (§ 5 Abs. 1 Z 1) in Österreich die ausländische Lenkberechtigung bereits besessen hat und die Behörde keine Zweifel am tatsächlichen Vorliegen des Wohnsitzes (§ 5 Abs. 1 Z 1) oder sechsmonatigem Aufenthaltes in dem betreffenden Staat zum Zeitpunkt des Erwerbes der Lenkberechtigung hat.

2. der Antragsteller seinen Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1) nach Österreich verlegt hat oder während seines Auslandsaufenthaltes behalten hat,

3. keine Bedenken hinsichtlich der Verkehrszuverlässigkeit bestehen sowie die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 nachgewiesen ist und

4. entweder die fachliche Befähigung durch eine praktische Fahrprüfung gemäß § 11 Abs. 4 nachgewiesen wird oder

5. angenommen werden kann, dass die Erteilung seiner Lenkberechtigung unter den gleichen Voraussetzungen erfolgt ist, unter denen sie in Österreich erteilt wird. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat mit Verordnung festzulegen, in welchen Staaten für welche Lenkberechtigungen eine derartige Gleichartigkeit besteht.

..."

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass seine in Nigeria erteilte Lenkberechtigung (nur) bis zum 13. Dezember 2007 gültig gewesen ist. Er beruft sich jedoch darauf, er habe bereits am 26. November 2007 den Umtausch seines in Nigeria ausgestellten Führerscheins beantragt, sein Führerschein sei echt und sei auch hinreichende Grundlage für die Erteilung einer österreichischen Lenkberechtigung. Im Zeitpunkt seiner Antragstellung sei seine nigerianische Lenkberechtigung noch gültig gewesen, es sei hier ein ähnlicher Sachverhalt wie nach § 8 Abs. 5 FSG gegeben, sodass diese Bestimmung analog anzuwenden sei. Der Beschwerdeführer könne nicht beeinflussen, wie lange die Behörde für ihre Entscheidung benötige. Es sei daher darauf abzustellen, dass im Zeitpunkt der Antragstellung die ausländische Lenkberechtigung Gültigkeit gehabt habe und es müsse die Umschreibung auch dann erfolgen, wenn zwischenzeitlich die ausländische Lenkberechtigung ihre Gültigkeit verloren habe.

Dieses Vorbringen ist nicht zielführend.

Die Sonderbestimmungen für die Erteilung einer österreichischen Lenkberechtigung auf Grund einer ausländischen Lenkberechtigung finden sich im § 23 FSG. Der Beschwerdeführer verfügte über eine in einem Nicht-EWR-Staat, nämlich in Nigeria, erteilte Lenkberechtigung. Unter welchen Voraussetzungen auf Grund einer in einem Nicht-EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung eine österreichische Lenkberechtigung zu erteilen ist, ist im § 23 Abs. 3 FSG geregelt. Danach ist die primäre Voraussetzung, dass der betreffende Bewerber um eine österreichische Lenkberechtigung Besitzer einer in einem Nicht-EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung ist. Maßgebend für die Entscheidung der Berufungsbehörde ist, wie bereits die belangte Behörde zutreffend ausgeführt hat, die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides. Dass für die Bewerber um eine österreichische Lenkberechtigung auf Grund einer ausländischen Lenkberechtigung Anderes gälte, findet sich weder im § 23 noch in anderen Regelungen des Führerscheingesetzes. Daher ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers im vorliegenden Fall darauf abzustellen, ob er zum Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides (welche durch Zustellung an den Beschwerdeführer im März 2008 erfolgte) Besitzer einer gültigen ausländischen Lenkberechtigung war. Auch nach seinem eigenen Vorbringen hatte der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt keine gültige Lenkberechtigung, sodass eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht erkannt werden kann.

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass eine "Umschreibung" gemäß § 23 Abs. 3 FSG nur im gleichen Berechtigungsumfang hätte erfolgen können.

Zutreffend hat die belangte Behörde darauf verwiesen, dass § 8 Abs. 5 FSG hier nicht - auch nicht analog - angewendet werden kann. In dieser Bestimmung sind die Voraussetzungen geregelt, unter denen Personen, deren Lenkberechtigung durch den Ablauf einer aus gesundheitlichen Gründen verfügten Befristung erloschen ist, noch für eine bestimmte Zeit berechtigt sind, Kraftfahrzeuge weiter zu lenken. Eine Grundlage für die Anwendung dieser Norm auf den vorliegenden Fall, in welchem die - abgelaufene - Gültigkeit einer in einem Nicht-EWR-Staat ausgestellten Lenkberechtigung und die Voraussetzungen für die Erteilung der österreichischen Lenkberechtigung zu beurteilen sind, ist nicht gegeben.

Da bereits das Beschwerdevorbringen erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtswidrigkeit nicht gegeben ist, war die Beschwerde nach § 35 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung ohne weiteres Verfahren abzuweisen.

Wien, am 20. Mai 2008

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2008110068.X00

Im RIS seit

07.07.2008

Zuletzt aktualisiert am

26.09.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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