RS Vwgh 1988/6/30 87/16/0056

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Veröffentlicht am 30.06.1988
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Index

22/02 Zivilprozessordnung
27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren

Norm

GGG 1984 §8 Abs1;
GGG 1984 §9 Abs2;
ZPO §68 Abs1;
ZPO §68 Abs2;

Rechtssatz

Nur die Entziehung der Verfahrenshilfe bewirkt die rückwirkende Beseitigung der Begünstigungen (ex tunc ab der Bewilligung). Hingegen bewirkt das Erlöschen der Verfahrenshilfe den Fortfall der Begünstigung vom Zeitpunkt des Erlöschens an (ex nunc).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987160056.X02

Im RIS seit

24.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

12.11.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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