Index
22/02 ZivilprozessordnungNorm
GGG 1984 TP1;Beachte
Besprechung in:AnwBl 1989/1, S 37;Rechtssatz
Im Fall des Erlöschens der Verfahrenshilfe unterbleibt die Einbringung der bis dahin entstandenen Gebühren und Kosten, es sei denn, es wäre ein Ausspruch nach § 71 ZPO erfolgt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987160056.X03Im RIS seit
24.10.2001Zuletzt aktualisiert am
12.11.2009