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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §45 Abs1 Z2;Rechtssatz
Eine Meinungsverschiedenheit über die rechtliche Wertung eines Schriftsatzes oder des Prozessgeschehens (hier zur Frage, welcher Bescheid Anfechtungsgegenstand der Beschwerde ist) stellt keinen Irrtum iSd § 45 Abs 1 Z 2 VwGG über die Tatsache einer Fristversäumung und auch keinen anderen Wiederaufnahmegrund dar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988080096.X01Im RIS seit
28.11.2006