RS Vwgh 1988/6/30 88/08/0096

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Veröffentlicht am 30.06.1988
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §45 Abs1 Z2;

Rechtssatz

Eine Meinungsverschiedenheit über die rechtliche Wertung eines Schriftsatzes oder des Prozessgeschehens (hier zur Frage, welcher Bescheid Anfechtungsgegenstand der Beschwerde ist) stellt keinen Irrtum iSd § 45 Abs 1 Z 2 VwGG über die Tatsache einer Fristversäumung und auch keinen anderen Wiederaufnahmegrund dar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988080096.X01

Im RIS seit

28.11.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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