RS Vwgh 1988/6/30 88/10/0069

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.06.1988
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ZustG §17 Abs1;
ZustG §17 Abs3;
ZustG §4;

Rechtssatz

Eine Räumlichkeit verliert dann den Charakter einer Wohnung iSd § 4 ZustG und damit eines Ortes, an dem die Sendung dem Empfänger zugestellt werden darf, wenn dieser länger abwesend ist. Längere Abwesenheit ist jedenfalls dann zu bejahen, wenn der Empfänger seinen Grundwehrdienst ableistet (Im Beschwerdefall stand unbestrittenermaßen fest, dass der Bfr/Empfänger zumindest 4 1/2 Monate beim Bundesheer verbrachte. Diese Abwesenheit rechte aus, der Wohnung des Bfrs diese Eigenschaft iSd § 4 ZustG für den genannten Zeitraum zu nehmen.). Eine Hinterlegung gem § 17 Abs 1 ZustG konnte deshalb in diesem Zeitraum bei dem für die Wohnanschrift zuständigen Postamt rechtens nicht stattfinden. Daraus folgt, dass auch keine "hinterlegte Sendung" iSd § 17 Abs 3 ZustG vorlag, weshalb auch die Regeln dieser Gesetzesstelle, insbesondere die von der belangten Behörde als verwirklicht angesehene Zustellfiktion des dritten Satzes, nicht zum Tragen kamen (Hinweis auf E 5.11.1984, 84/10/0176).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988100069.X01

Im RIS seit

18.12.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten