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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §289 Abs1;Rechtssatz
Die Abgabenbehörde zweiter Rechtsstufe darf in einer Angelegenheit, die überhaupt noch nicht Gegenstand eines erstinstanzlichen Verfahrens gewesen war, als Rechtsmittelbehörde nicht einen (erstmaligen) Bescheid erlassen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988160020.X06Im RIS seit
30.06.1988