RS Vwgh 1988/6/30 88/16/0020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.06.1988
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §289 Abs1;

Rechtssatz

Die Abgabenbehörde zweiter Rechtsstufe darf in einer Angelegenheit, die überhaupt noch nicht Gegenstand eines erstinstanzlichen Verfahrens gewesen war, als Rechtsmittelbehörde nicht einen (erstmaligen) Bescheid erlassen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988160020.X06

Im RIS seit

30.06.1988
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten