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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
HGG 2001 §45 Abs5;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Gall, Dr. Schick, Dr. Grünstäudl und Mag. Samm als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des S in G, vertreten durch Mag. Matthias Zezula, Rechtsanwalt in 8970 Schladming, Ritter von Gersdorffstraße 64, gegen den Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung vom 28. Juni 2006, Zl. P848743/1-PersC/2006, betreffend Übergenuss nach dem Heeresgebührengesetz 2001, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer ist schuldig, dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Beschwerdeführer gemäß § 55 iVm § 6 des Heeresgebührengesetzes 2001 (HGG 2001) iVm §§ 30 und 37 Abs. 1 des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001) zur Rückzahlung eines Übergenusses in der Höhe von EUR 1.420,70 (für den Zeitraum 17. Oktober 2005 bis 31. Dezember 2005) verpflichtet. Die belangte Behörde ging, nach Darstellung der Rechtslage, unter Bezugnahme insbesondere auf die §§ 6 und 55 des Heeresgebührengesetzes 2001 und § 30 des Wehrgesetzes 2001, im Wesentlichen davon aus, dass der Beschwerdeführer, der am 3. Oktober 2005 seinen Grundwehrdienst angetreten hatte, am 17. Oktober 2005 seinen Ausbildungsdienst zum Zwecke der Einjährig-Freiwilligen-Ausbildung (EF) angetreten und am 7. Dezember 2005 seinen Austritt aus dem Ausbildungsdienst mit Wirksamkeit Ende Dezember 2005 erklärt habe. Nach Ausscheiden aus dem Ausbildungsdienst mit Ablauf des 31. Dezember 2005 habe der Beschwerdeführer den restlichen Grundwehrdienst in der Dauer vom 1. Jänner 2006 bis 31. März 2006 geleistet. Für den Zeitraum Oktober 2005 bis Dezember 2005 habe der Beschwerdeführer insgesamt Bezüge in der Höhe von EUR 2.060,50 erhalten. Da er vorzeitig, nämlich noch vor Ablauf von 6 Monaten des von ihm geleisteten Wehrdienstes (§ 6 Abs. 4 des Heeresgebührengesetzes 2001) den Ausbildungsdienst beendet habe und auch keiner der in § 6 Abs. 5 des Heeresgebührengesetzes 2001 taxativ aufgezählten Umstände, insbesondere auch nicht eine Dienstunfähigkeit nach § 30 Abs. 3 des Wehrgesetzes 2001, zur Beendigung des Ausbildungsdienstes geführt habe, sei von den an ihn ausbezahlten Bezügen in der Höhe von EUR 2.060,50 die lediglich gebührende Grundvergütung in der Höhe von EUR 639,80 abzuziehen, weshalb der Beschwerdeführer gemäß § 6 Abs. 4 des Heeresgebührengesetzes 2001 den Betrag von EUR 1.420,70 zurückzuerstatten habe. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe die Beträge im guten Glauben bezogen, ein Vertreter des Heerespersonalamtes habe dem Beschwerdeführer erklärt, er müsse - nach Ablegung eines psychologischen Tests, der negativ ausgefallen war - eine Austrittserklärung unterschreiben, und er sei nicht hinsichtlich der Kostenfolgen belehrt worden, hielt die belangte Behörde entgegen, dass ein gutgläubiger Empfang der gegenständlichen Leistungen schon deshalb ausgeschlossen sei, weil die Rückzahlungsverpflichtung im § 6 HGG 2001 ausdrücklich geregelt sei. Außerdem gehe aus den Unterlagen hervor, dass er darüber belehrt worden sei und zur Kenntnis genommen habe, dass er für den Fall des vorzeitigen Austrittes aus dem Ausbildungsdienst den Differenzbetrag resultierend aus dem höheren Bezug für den Ausbildungsdienst und dem Bezug für den Grundwehrdienst zurückzuerstatten habe, abgesehen davon, dass die Rechtslage maßgebend sei und nicht eine allenfalls erteilte unrichtige Auskunft.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag den angefochtenen Bescheid kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die maßgebenden Bestimmungen des Heeresgebührengesetzes 2001
lauten (auszugsweise) wie folgt:
"Besoldung länger dienender Soldaten
§ 6. (1) Eine Monatsprämie in der Höhe von 32,99 vH des Bezugsansatzes gebührt
1.
Personen im Ausbildungsdienst und
2.
Zeitsoldaten.
...
4) Endet der Ausbildungsdienst eines Wehrpflichtigen vorzeitig, so gilt Folgendes:
1. Bei einer Beendigung vor Ablauf des sechsten Monates einer Wehrdienstleistung hat der Wehrpflichtige dem Bund einen Betrag zu erstatten in der Höhe von 28,58 vH des Bezugsansatzes für jede vollständig angefallene Monatsprämie nach Abs. 1, die in den ersten sechs Monaten einer Wehrdienstleistung dieses Wehrpflichtigen angefallen ist. Für nur teilweise angefallene Monatsprämien gilt dies nur für den jeweils verhältnismäßigen Teil dieser Geldleistung.
...
3. Der Erstattungsbetrag nach den Z. 1 und 2 ist wie ein Übergenuss hereinzubringen.
5) Abs. 4 gilt nicht bei einer vorzeitigen Beendigung des Ausbildungsdienstes wegen
1.
Dienstunfähigkeit nach § 30 Abs. 3 WG 2001 oder
2.
einer erfolgten Geburt nach § 38b Abs. 5 WG 2001 oder
3.
einer unmittelbar daran anschließenden Aufnahme in ein Dienstverhältnis zum Bund als Soldat nach § 1 Abs. 3 Z 2 WG 2001.
...
Übergenuss
§ 55. (1) Zu Unrecht empfangene Beträge (Übergenüsse) sind, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, dem Bund zu ersetzen. Sie sind vom Heerespersonalamt hereinzubringen.
(2) Die rückforderbaren Übergenüsse sind durch Abzug von dem nach diesem Bundesgesetz gebührenden Beträgen hereinzubringen.
..."
Die maßgebenden Bestimmungen des Wehrgesetzes 2001 lauten
(auszugsweise) wie folgt:
"Vorzeitige Entlassung wegen Dienstunfähigkeit
§ 30. (1) Wird die Dienstunfähigkeit eines Soldaten, der Präsenz- oder Ausbildungsdienst leistet, vom Militärarzt festgestellt, so gilt der Soldat als vorzeitig aus diesem Wehrdienst entlassen. Die Schwangerschaft einer Frau gilt nicht als Entlassungsgrund. Die Feststellung der Dienstunfähigkeit wird wirksam
1. mit Ablauf des Tages ihrer Bestätigung durch den Militärarzt beim Militärkommando oder
2. bei Truppenübungen, Kaderübungen sowie freiwilligen Waffenübungen und Funktionsdiensten, die jeweils nicht länger als 20 Tage dauern, mit Ablauf des Tages der Feststellung.
(2) Eine Dienstunfähigkeit liegt vor, wenn der Soldat auf Grund einer Gesundheitsschädigung weder zu einer militärischen Ausbildung noch zu einer anderen Dienstleistung im jeweiligen Wehrdienst nach Abs. 1 herangezogen werden kann und die Herstellung der Dienstfähigkeit innerhalb von 24 Tagen, sofern aber der Wehrdienst früher endet, bis zu diesem Zeitpunkt, nicht zu erwarten ist.
(3) Die vorzeitige Entlassung wegen Dienstunfähigkeit wird nur mit Zustimmung des betroffenen Soldaten wirksam, wenn
1. die Dienstunfähigkeit auf eine Gesundheitsschädigung nach Abs. 4 zurückzuführen ist oder
2. die Gesundheitsschädigung, welche die Dienstunfähigkeit verursacht hat, sonst in einem ursächlichen Zusammenhang mit
einer Wehrdienstleistung nach Abs. 1 steht. Stimmt der Soldat der vorzeitigen Entlassung nicht zu, so gilt er erst nach Ablauf eines Jahres ab Wirksamkeit der Feststellung der Dienstunfähigkeit als aus dem Wehrdienst entlassen, sofern er seine Dienstfähigkeit nicht vorher wiedererlangt oder der Wehrdienst nicht vorher endet.
(4) Als Gesundheitsschädigungen im Sinne des Abs. 3 Z 1 gelten solche, die der Soldat erlitten hat
1. infolge des Wehrdienstes einschließlich einer allfälligen beruflichen Bildung oder
2.
auf dem Weg zum Antritt des Wehrdienstes oder
3.
im Falle einer Dienstfreistellung auf dem Weg vom Ort der militärischen Dienstleistung zum Ort des bewilligten Aufenthaltes oder auf dem Rückweg oder
4. bei einem Ausgang auf dem Hin- oder Rückweg zwischen der Wohnung und dem Ort der militärischen Dienstleistung oder
5. auf dem Hin- oder Rückweg zwischen der Wohnung oder dem Ort der
militärischen Dienstleistung und einem Geldinstitut zum Zweck der Behebung von Geldleistungen nach dem Heeresgebührengesetz 2001 (HGG 2001), BGBl. I Nr. 31, oder
6. auf einem Weg nach Z 2 bis 5 im Rahmen einer Fahrtgemeinschaft. Solche Gesundheitsschädigungen müssen zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder die der Wehrdienstleistung eigentümlichen Verhältnisse zurückzuführen sein. Bei Gesundheitsschädigungen, die mit Hilflosigkeit oder Blindheit verbunden sind, genügt ein ursächlicher Anteil dieses Ereignisses oder dieser Verhältnisse. Sofern die Beschaffung von Urkunden oder amtlichen Beweismitteln auf Grund besonderer Umstände zum Nachweis der Ursächlichkeit ausgeschlossen ist, reicht die Glaubhaftmachung eines ursächlichen Zusammenhanges durch hiezu geeignete Beweismittel aus.
...
Ausbildungsdienst
§ 37. (1) Frauen und Wehrpflichtige können auf Grund freiwilliger Meldung nach den jeweiligen militärischen Erfordernissen einen Ausbildungsdienst in der Dauer von insgesamt zwölf Monaten leisten.
...
3) Personen im Ausbildungsdienst können ihren Austritt aus diesem Wehrdienst schriftlich ohne Angabe von Gründen bei jener militärischen Dienststelle erklären, der sie angehören oder sonst zur Dienstleistung zugewiesen sind. Die Austrittserklärung wird, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, mit Ablauf des Kalendermonates wirksam, in dem sie abgegeben wurde. Die Erklärung kann spätestens bis zu ihrem Wirksamwerden bei der genannten Dienststelle schriftlich widerrufen werden. Mit Wirksamkeit einer Austrittserklärung gelten Personen im Ausbildungsdienst als vorzeitig aus diesem Wehrdienst entlassen.
..."
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht die Höhe der von ihm zurückgeforderten Bezüge und bekämpft auch nicht die Beurteilung der belangten Behörde, dass die vorzeitige Beendigung des Ausbildungsdienstes auf Grund seiner Austrittserklärung vom 7. Dezember 2005 erfolgt sei und keiner der im § 6 Abs. 5 des Heeresgebührengesetzes 2001 aufgezählten Umstände vorgelegen sei, insbesondere auch nicht eine Dienstunfähigkeit nach § 30 Abs. 3 des Wehrgesetzes 2001. Strittig ist lediglich, inwieweit der vom Beschwerdeführer behauptete gute Glauben beim Empfang der Bezüge zum Tragen kommt.
Der Beschwerdeführer bringt hiezu in der Beschwerde vor, er habe - worauf er schon im Verwaltungsverfahren verwiesen habe - lediglich auf Grund des Drängens "der zuständigen Personen" eine Verzichtserklärung unterschrieben und es sei ihm "eine andere Auskunft" erteilt worden. Mit diesem Vorbringen habe sich die belangte Behörde nicht hinreichend auseinander gesetzt und habe nicht geprüft, ob nicht doch der gute Glauben des Beschwerdeführers gegeben gewesen sei.
Damit vermag es der Beschwerdeführer aber nicht, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.
Die oben dargestellten Bestimmungen des § 6 Abs. 4 und Abs. 5 HGG 2001 über die Erstattung von Bezügen bei vorzeitiger Beendigung des Ausbildungsdienstes wurden mit dem Wehrrechtsänderungsgesetz 2005, BGBl. I Nr. 58/2005, eingeführt. In den Materialien hierzu (vgl. RV 949 Blg. NR, GP XXII) heißt es unter anderem wörtlich:
"... Zu den Z 4 und 10 (§ 6 Abs. 4 und § 45 Abs. 5):
Die vorgesehenen Neuregelungen hinsichtlich der Attraktivierung des Ausbildungsdienstes sollen in erster Linie der Sicherstellung der künftigen Personalentwicklung des Bundesheeres dienen. Im Rahmen dieses (zunächst einheitlich auf zwölf Monate angelegten) freiwilligen Wehrdienstes sollen daher die grundsätzlichen Voraussetzungen für eine Übernahme in ein Dienstverhältnis als Soldat oder Soldatin geschaffen werden (siehe den allgemeinen Teil der Erläuterungen sowie die Erläuterungen zu Art. 1 Z 2 des vorliegenden Entwurfes). Im Hinblick auf die jederzeitige formlose Beendigungsmöglichkeit des Ausbildungsdienstes durch die Betroffenen sowie der Anrechnung der Zeit eines geleisteten Ausbildungsdienstes auf die für Männer bestehende Verpflichtung zu Leistung des Grundwehrdienstes ist bei einer tatsächlichen Leistung des Ausbildungsdienstes von weniger als einem Jahr hinsichtlich der der allgemeinen Wehrpflicht unterliegenden Männer ein Anspruch auf die erhöhte Monatsprämie sachlich nicht gerechtfertigt. Zur Vermeidung von Missbräuchen soll für jene wehrpflichtigen Männer, denen die Dauer des Ausbildungsdienstes auf die sich aus der allgemeinen Wehrpflicht (Art. 9a Abs. 3 B-VG) ergebenen Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes angerechnet wird (siehe § 38b Abs. 3 WG 2001 in der Fassung des vorliegenden Entwurfes) eine Verpflichtung zur Leistung eines Erstattungsbetrages normiert werden. Dieser Betrag soll in der Höhe der Differenz zwischen den an den betroffenen Wehrpflichtigen ausbezahlten Monatsprämien (32,99 vH des Bezugsansatzes) und der für einen Grundwehrdienst leistenden Wehrpflichtigen vorgesehenen Grundvergütung (4,41 vH des Bezugsansatzes) anfallen. Im Hinblick auf die grundsätzlich gesetzlich festgelegte Dauer des Grundwehrdienstes mit sechs Monaten (§ 20 Abs. 1 WG 2001) soll die maximale Höchstgrenze des zu leistenden Erstattungsbetrages in jedem Fall das Sechsfache des genannten Differenzbetrages (derzeit 3.410,05 Euro) umfassen. Die entsprechende ins Auge gefasste Regelung stellt sich demnach beispielhaft wie folgt dar:
-
Eine vorzeitige Entlassung aus dem Ausbildungsdienst eines Wehrpflichtigen nach Ablauf von sechs Monaten bewirkt grundsätzlich die Verpflichtung zur Leistung eines Erstattungsbetrages in der maximalen Höhe von 3.410,05 Euro.
-
Eine vorzeitigen Entlassung aus dem Ausbildungsdienst eines Wehrpflichtigen vor Ablauf von sechs Monaten hat grundsätzlich die Verpflichtung zur Leistung eines Erstattungsbetrages in der Höhe von 568,34 Euro pro bereits an die betroffene Person ausbezahlter Monatsprämie zur Folge. Im Falle einer vorzeitigen Entlassung nach zB vier Monaten ist somit ein Erstattungsbetrag von 2.273,36 Euro zu entrichten.
-
Erfolgt eine Einberufung eines Wehrpflichtigen zum Ausbildungsdienst nach zB einmonatiger Leistung des Grundwehrdienstes und wird dieser Ausbildungsdienst nach zB zehnmonatiger Gesamtdienstzeit wiederum vorzeitig beendet, so ist durch den betroffenen Wehrpflichtigen ein Erstattungsbetrag in der Höhe des fünffachen genannten Differenzbetrages (2.841,70 Euro) zu entrichten, da in diesem Fall während der ersten sechs Monate der (gesamten) Wehrdienstleistung durch den betreffenden Wehrpflichtigen (ein Monat Grundwehrdienst und fünf Monate Ausbildungsdienst) nur fünf Monatsprämien nach § 6 Abs. 1 in der Fassung des vorliegenden Entwurfes angefallen sind.
Aus sozialen Erwägungen ist die Verpflichtung zur Leistung des in Rede stehenden Erstattungsbetrages im Falle der vorzeitigen Beendigung des Ausbildungsdienstes wegen Dienstunfähigkeit nach § 30 Abs. 3 WG 2001 nicht vorgesehen. In jenen Fällen, in denen die Dienstunfähigkeit in Folge einer Gesundheitsschädigung nach § 30 Abs. 5 WG 2001 von dem betroffenen Wehrpflichtigen selbst herbeigeführt wurde, wird der Erstattungsbeitrag jedoch unvermindert zu leisten sein. Darüber hinaus soll auch der freiwillige Austritt aus dem Ausbildungsdienst im Zusammenhang mit der Geburt eines Kindes nach § 38b Abs. 5 des vorliegenden Entwurfes sowie die Aufnahme in ein Dienstverhältnis zum Bund als Soldat nach § 1 Abs. 3 WG 2001 vor Ablauf der zwölfmonatigen Dauer des Ausbildungsdienstes (zB wegen der vorzeitigen Erreichung des dafür notwendigen Ausbildungsprofils) einen entsprechenden Ausnahmegrund darstellen. Die vorgesehene Regelung ist dem § 45 Abs. 5 HGG 2001 weitgehend nachgebildet und wird daher in der Praxis auch entsprechend umzusetzen sein. Aus gleichheitsrechtlichen Überlegungen soll auch in der letztgenannten Norm der Entfall des Erstattungsbetrages auf die Fälle einer Dienstunfähigkeit nach § 30 Abs. 3 WG 2001 beschränkt werden. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass besondere Härtefälle bei der Hereinbringung des Erstattungsbeitrages durch Festsetzung von Raten, der Möglichkeit der Stundung bzw. durch Abstandnahme der Hereinbringung entsprechende Berücksichtigung finden können (§ 55 HGG 2001). Diese Rückzahlungspflicht ist keinesfalls als 'Straf-' oder 'Bußzahlung' anzusehen, sondern entspringt den diesbezüglich unterschiedlichen verfassungsrechtlichen Grundlagen der Geschlechter (allgemeine Wehrpflicht für Männer nach Art. 9a Abs. 3 B-VG sowie absolute und jederzeitige Freiwilligkeit jeglicher militärischer Dienstleistungen für Frauen nach Art. 9a Abs. 4 B-VG). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die beiden genannten Verfassungsnormen nach der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (siehe dazu zB VfSlg. 12.830/1991) als leges speciales zum Gleichheitssatz (Art. 7 Abs. 1 B-VG) anzusehen sind. ..."
Daraus ist ersichtlich, dass mit der in Rede stehenden Regelung eine lex specialis betreffend die Rückerstattung von Bezügen bei vorzeitiger Beendigung des Ausbildungsdienstes geschaffen wurde und daher im vorliegenden Fall § 55 Abs. 1 HGG 2001 nicht Anwendung findet. Weder nach § 6 Abs. 4 noch nach § 6 Abs. 5 leg. cit. kommt es aber auf den guten Glauben des Betreffenden bei Empfangnahme der Bezüge an.
Unbestritten liegt ein Fall des § 6 Abs. 5 leg. cit., wonach bei Erfüllung der in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen Abs. 4 nicht gilt und damit - aus den aus den Materialien genannten Motiven - eine Erstattung des höheren aus der Leistung des Ausbildungsdienstes resultierenden Bezuges nicht in Betracht kommt, hier nicht vor.
Der Beschwerdeführer hat mit seiner Austrittserklärung vom 7. Dezember 2005 seinen Ausbildungsdienst per Ende Dezember 2005, und damit vorzeitig vor Ablauf des sechsten Monats seiner Wehrdienstleistung beendet. Damit liegt ein Fall des § 6 Abs. 4 Z 1 HGG 2001 vor, wonach der Beschwerdeführer nach den dort vorgesehenen Regelungen einen Erstattungsbetrag zu leisten hat. Wie bereits ausgeführt, kommt es auch diesbezüglich nicht darauf an, ob er die (erhöhten) Bezüge in gutem Glauben in Empfang genommen hat (§ 55 Abs. 1 HGG 2001).
Nach § 6 Abs. 4 Z 3 HGG 2001 ist - wie aus den Materialien hervorgeht, um Härtefälle zu vermeiden - festgelegt, dass der Erstattungsbetrag "wie ein Übergenuss hereinzubringen" ist. Damit wurde zum Ausdruck gebracht, dass "bei der Hereinbringung des Erstattungsbetrages" durch Festsetzung von Raten, Stundung oder durch Abstandnahme von der Hereinbringung - entsprechende Bestimmungen finden sich in § 55 Abs. 2 und 3 leg. cit - vermieden wird, dass den Betreffenden eine besondere Härte durch die Bezahlung des vorgeschriebenen Erstattungsbetrages trifft. Dies ist im vorliegenden Fall allerdings nicht Sache des angefochtenen Bescheides und daher hier nicht zu prüfen.
Damit kann es nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid die Auffassung vertrat, dass der behauptete gute Glauben des Beschwerdeführers bei Empfang der Bezüge die Vorschreibung des Erstattungsbetrages nicht hindert.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 20. Mai 2008
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2006110124.X00Im RIS seit
15.07.2008Zuletzt aktualisiert am
26.09.2008