RS Vwgh 1988/6/30 87/16/0137

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Veröffentlicht am 30.06.1988
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren
98/04 Wohnungsgemeinnützigkeit

Norm

AVG §37 impl;
AVG §45 Abs2 impl;
BAO §115 Abs1;
BAO §167 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z3;
WGG 1979 §30 Abs3 idF 1979/139;

Rechtssatz

Bei Insanspruchnahme von durch das Gesetz gewährten Gebührenbefreiungen ist es Sache des Antragstellers, von sich aus alles vorzubringen, was zur Glaubhaftmachung der vom Gesetz geforderten Voraussetzungen für die Gebührenfreiheit erforderlich ist. Gibt die Abgabenbehörde durch eine Anfrage

dem Gebührenschuldner Gelegenheit, alles vorzubringen, was zur Durchsetzung seines Antrages nötig ist und läßt der Gebührenschuldner diese Anfrage unbeantwortet, so kann er daraus keinen Verfahrensfehler der Abgabenbehörde ableiten (Hinweis E 18.3.1985, 84/15/0038).

Schlagworte

Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987160137.X04

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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