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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §37 impl;Rechtssatz
Bei Insanspruchnahme von durch das Gesetz gewährten Gebührenbefreiungen ist es Sache des Antragstellers, von sich aus alles vorzubringen, was zur Glaubhaftmachung der vom Gesetz geforderten Voraussetzungen für die Gebührenfreiheit erforderlich ist. Gibt die Abgabenbehörde durch eine Anfrage
dem Gebührenschuldner Gelegenheit, alles vorzubringen, was zur Durchsetzung seines Antrages nötig ist und läßt der Gebührenschuldner diese Anfrage unbeantwortet, so kann er daraus keinen Verfahrensfehler der Abgabenbehörde ableiten (Hinweis E 18.3.1985, 84/15/0038).
Schlagworte
Begründungspflicht Manuduktionspflicht MitwirkungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987160137.X04Im RIS seit
12.11.2001