Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;Norm
BDG 1979 §16;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Thoma als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Matt, über die Beschwerde des Mag. Z in O, vertreten durch Dr. Peter Riedelsberger, Rechtsanwalt in 4040 Linz, Kaarstraße 2, gegen den Bescheid des Bundesministers für Finanzen vom 24. April 2007, Zl. BMF-322500/0142-I/20/2005, betreffend Feststellung der besoldungsrechtlichen Stellung und Versagung der Verbesserung des Vorrückungsstichtages, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der im Jahre 1966 geborene Beschwerdeführer stand vorerst seit 1. März 1985 als Vertragsbediensteter - im Entlohnungsschema I, Entlohnungsgruppe d und in weiterer Folge in der Entlohnungsgruppe c - in einem Vertragsbedienstetenverhältnis zum Bund und wurde mit Wirksamkeit vom 1. November 1988 in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis in der Verwendungsgruppe B, Dienstklasse III aufgenommen.
Mit Bescheid der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich vom 17. Oktober 1988 wurde gemäß § 12 GehG als Vorrückungsstichtag der 30. Mai 1984 festgesetzt und gemäß den §§ 8 und 28 GehG festgestellt, dass dem Beschwerdeführer mit Wirksamkeit vom 1. November 1988 das Gehalt der Gehaltsstufe 3 der Dienstklasse III (Verwendungsgruppe B), nächste Vorrückung am 1. Juli 1990, gebühre.
Mit seiner schriftlichen Erklärung vom 28. Juli 1997 bewirkte der Beschwerdeführer gemäß § 254 Abs. 1 BDG 1979 mit Wirkung vom 1. Jänner 1997 seine Überleitung in die Besoldungsgruppe des Allgemeinen Verwaltungsdienstes, in der er zunächst ab 1. Jänner 1997 in die Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 2, Funktionsstufe 1, Gehaltsstufe 7 mit nächster Vorrückung am 1. Juli 1998 eingestuft war. Laut einer Mitteilung der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich vom 27. März 2002 wurde der Beschwerdeführer ab 1. Juni 1997 (bis zu seiner Ruhestandsversetzung) in die Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 3, eingestuft.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 3. Juni 1998 wurde der Beschwerdeführer mit Ablauf des Monats Juni 1998 gemäß § 14 Abs. 1 und 3 BDG 1979 in den Ruhestand versetzt. Während des Ruhestandes absolvierte der Beschwerdeführer ein Studium der Wirtschaftswissenschaften und eröffnete im Oktober 2003 in seinem Wohnort ein "Buchführungsbüro"; hierauf veranlasste die Dienstbehörde eine Untersuchung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers, die dessen Dienstfähigkeit ergab.
Mit Dekret vom 10. Februar 2005 wurde der Beschwerdeführer gemäß den §§ 2 bis 5 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 in Verbindung mit § 16 leg. cit. mit Wirksamkeit vom 1. März 2005 auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 3 im Bereich des Bundesministeriums für Finanzen - Zoll- und Abgabenverwaltung ernannt.
In seiner an das Finanzamt Linz gerichteten Eingabe vom 30. März 2005 ersuchte er, seine Gehaltsstufe nach § 8 Abs. 1 GehG zu ermitteln; demnach müsste sich per 1. Juli 2004 die Gehaltsstufe 11 ergeben. Weiters ersuchte er, seinen Vorrückungsstichtag gemäß § 12 Abs. 3 Z. 1 GehG durch Berücksichtigung seines Studiums und seiner Tätigkeit als selbstständiger Buchhalter im Ausmaß von fünf Jahren zu verbessern.
Hierüber sprach das Finanzamt Linz als Dienstbehörde erster Instanz mit Bescheid vom 27. April 2005 wie folgt:
"A) Auf Ihren Antrag vom 30. März 2005 wird festgestellt, dass gemäß den §§ 8 und 14 des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54, Ihre Einstufung (auf Grund Ihrer mit Bescheid des Bundesministeriums für Finanzen vom 10. Februar 2005 ... nach den §§ 2 bis 5 und 16 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 ... verfügten Wiederaufnahme in den Dienststand) mit Wirksamkeit vom 1. März 2005 wie folgt lautet:
Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 3, Funktionsstufe 1; Gehaltsstufe 8, nächste Vorrückung am 1. Jänner 2007.
B) Ihr Antrag vom 30. März 2005, Ihren Vorrückungsstichtag gemäß § 12 Abs. 3 Z. 1 ... (GehG) ... durch Berücksichtigung Ihres Studiums und Ihrer Tätigkeit als selbstständiger Buchhalter im Ausmaß von fünf Jahren zu verbessern wird gemäß § 68 Abs. 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 ... wegen entschiedener Sache zurückgewiesen."
Begründend führte die Dienstbehörde erster Instanz zusammengefasst aus, durch eine Ruhestandsversetzung und Wiederaufnahme in den Dienststand werde ein öffentlich-rechtliches Beamtenverhältnis nicht beendet und neu begründet, sondern inhaltlich umgestaltet. Der vor der Ruhestandsversetzung festgesetzte Vorrückungsstichtag ändere sich nach einer Wiederaufnahme nicht und sei auch nicht neu zu ermitteln. Im Hinblick auf die mit 1. Jänner 1997 erfolgte Überleitung in die Verwendungsgruppe A2 sei im Übrigen ab diesem Zeitpunkt eine maßgebende Einstufungsänderung eingetreten und für die weitere Einstufung des Beschwerdeführers nicht mehr der Vorrückungsstichtag, sondern der Überleitungsstichtag bzw. die an diesem Tag innegehabte Einstufung maßgeblich (dies führe jedoch zu keinem anderen Ergebnis). Die in § 8 Abs. 1 vorgesehene Vorrückung nach jeweils zwei Jahren ausgehend vom Vorrückungsstichtag gelte jedoch nur insoweit, als "nichts anderes bestimmt ist". Eine solche "andere Bestimmung" sei § 14 GehG, der Sonderregelungen für den Fall der Wiederaufnahme eines Ruhestandsbeamten in den Dienststand treffe und festlege, dass in einem solchen Fall (abweichend von der allgemeinen Regelung des § 8 Abs. 1 GehG) an die besoldungsrechtliche Stellung zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung angeknüpft werde. Die im Ruhestand zurückgelegte Zeit vom 1. Juli 1998 bis 28. Februar 2005, das seien sechs Jahre und acht Monate, sei also für die Vorrückung in höhere Bezüge nicht zu berücksichtigen.
Da der Beschwerdeführer mit Ablauf des 30. Juni 1998 zwei Jahre in der Gehaltsstufe 7 zurückgelegt habe, sei er im Zeitpunkt seiner Wiederaufnahme, dem 1. März 2005, in die Gehaltsstufe 8 einzustufen. Der nächste Vorrückungstermin (Gehaltsstufe 9 ab 1. Jänner 2007) ergebe sich ausgehend vom Stichtag 1. März 2005, wobei nach der Bestimmung des § 8 Abs. 2 GehG die am 1. März 2007 endende zweijährige Vorrückungsfrist bereits am 1. Jänner 2007 als vollstreckt gelte. Die beantragte Einstufung in die Gehaltsstufe 11 (mit nächster Vorrückung am 1. Juli 2006) stünde im Widerspruch zu § 14 GehG, der als Sonderbestimmung dem § 8 Abs. 1 GehG vorgehe, und sei daher unzulässig.
Die Berücksichtigung von Zeiten bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtages nach § 12 Abs. 1 GehG setze voraus, dass diese Zeiten vor dem Tag der Anstellung als Beamter (das sei im Fall des Beschwerdeführers der 1. November 1988) lägen. Anlässlich der Beamtenanstellung seien sämtliche in Betracht kommende Vordienstzeiten für den Vorrückungsstichtag berücksichtigt worden. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Zeiten seines Studiums bzw. seiner selbstständigen Buchhaltertätigkeit seien jedoch erst nach Begründung seines Beamtenverhältnisses (im Ruhestand) zurückgelegt worden.
Durch eine Ruhestandsversetzung und Wiederaufnahme in den Dienststand werde ein öffentlich-rechtliches Beamtenverhältnis nicht beendet und neu begründet, sondern inhaltlich umgestaltet. Der vor der Ruhestandsversetzung festgesetzte Vorrückungsstichtag ändere sich nach einer Wiederaufnahme nicht und sei aus diesem Anlass nicht neu zu ermitteln. Die Rechtskraft einer aus Anlass der Anstellung vorgenommenen Feststellung des Vorrückungsstichtages könne nur in den in § 12 Abs. 10 GehG abschließend geregelten Fällen (Überstellung z.B. in die Verwendungsgruppen A1 oder A2) durchbrochen werden, wobei auch hier die relevanten Zeiten vor der Begründung des Beamtenverhältnisses vorliegen müssten. Da (seit der Festsetzung des Vorrückungsstichtages anlässlich der Beamtenanstellung mit 1. November 1988) eine Änderung des nach § 12 GehG maßgebenden Sachverhaltes nicht eingetreten sei und die Verbesserung des Vorrückungsstichtages aus Anlass einer Wiederaufnahme in den Dienststand gesetzlich auch nicht vorgesehen sei, stelle das Ansuchen des Beschwerdeführers vom 30. März 2007 ein Anbringen dar, mit welchem die Abänderung eines der Berufung nicht mehr unterliegenden Bescheides begehrt werde. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG seien derartige Anbringen wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Die Vorraussetzungen für eine Maßnahme nach den § 69 und 71 AVG bzw. für eine Verfügung nach § 68 Abs. 2 und 4 AVG lägen nicht vor.
In der gegen diesen Bescheid gerichteten Berufung brachte der Beschwerdeführer vor, die Vorrückung nach § 8 GehG solle durch die Berücksichtigung von Zeiten, in denen sich der Bedienstete Wissen, Erfahrung, Können, Routine und weitere Fähigkeiten aneigne, zu einer besoldungsrechtlichen Verbesserung führen. Eine Aufschiebung oder Hemmung der Vorrückung für die Zeit des Ruhestandes sei im Gesetz nicht vorgesehen. Die Anwendbarkeit des § 14 GehG im Sinne einer Vorrückungshemmung sei auch im Hinblick auf die Überleitung des Beschwerdeführers in die Verwendungsgruppe A2 im Unterschied zum "alten" Dienstklassensystem, wo eine Beförderung beim Wechsel der Gehaltsstufe 7 in die Gehaltsstufe 8 vorgesehen gewesen sei (was im Übrigen im Fall des Beschwerdeführers genau zutreffe) auszuschließen. Das heiße, dass der Gesetzgeber genau im Fall des Beschwerdeführers eine neue Ermittlung, somit eine Verbesserung der Einstufung habe vorsehen wollen. Es sei aber anzunehmen, dass auch in anderen Fällen eine Verbesserung möglich sein sollte.
§ 14 GehG habe mit dem übrigen Reformwerk versehentlich nicht schrittgehalten. Eine Anpassung an das neue Verwendungsschema zur zweifelsfreien Klarstellung sei unterblieben. Vermutlich sei auch übersehen worden, dass ein Ruhestandsbeamter ganz legal die Möglichkeit habe, selbstständig oder unselbstständig erwerbstätig zu sein und damit anrechenbare Vorrückungszeiten zu erwerben. Der Ausschluss dieser Zeiten, obwohl Berufserfahrung, Qualifikation, Dienstzeiten usw. erworben worden seien, sei in keiner Weise nachvollziehbar; zudem sei in der jüngeren Entwicklung nicht mehr das zuletzt erreichbare Gehalt, sondern als Verschlechterung eine Durchrechnung mit komplizierter Berechnung zur Grundlage der späteren Pensionszahlungen geworden.
Durch das Konzept des geringen Anfangsverdienstes und des mit fortschreitendem Dienst- und Lebensalter steigenden Verdienstes solle ein bestimmtes Modell des Lebensverdienstes angewandt werden, das dem Bediensteten durch die später zu erwartenden Gehaltssteigerungen an den Arbeitgeber binde (beim Beamten gelte derzeit auch noch die Definitivstellung als bindungswirkend). Gerade in diesem Punkt würde das Modell versagen, wenn der Bedienstete durch einen simplen Dienstgeberwechsel plötzlich die Anrechnung von zusätzlichen Jahren und damit eine Besserstellung erreichen könne. (Der Bedienstete wechsle den Dienstgeber, um bei gleicher Leistung eine höhere Einstufung und damit ein höheres Gehalt zu erlangen.)
Der Austritt aus dem und der Wiedereintritt in den Finanzdienst würde eine höhere Gehaltsstufe ermöglichen, weil im Konzept der Vorrückung die Anrechnung von Studienzeiten sowie von Praxiszeiten vorgesehen sei (z.B. § 12 Abs. 3 Z. 1 GehG: fünf Jahre). Das Unterbleiben dieser Anrechnung sei aber system- und gleichheitswidrig.
Im Sinne dieser Ausführungen und unter der Annahme, dass das erfolgreiche Studium der Wirtschaftswissenschaften und der Betriebswirtschaftslehre und die freiberufliche Tätigkeit als selbstständiger Buchhalter bis hin zur Qualifizierung zur Fachprüfung für Steuerberater für die erfolgreiche Verwendung des Beschwerdeführers von besonderer Bedeutung seien, ersuche er um Stattgabe seiner Berufung.
Der Bundesminister für Finanzen (die belangte Behörde) ernannte den Beschwerdeführer mit Dekret vom 29. November 2006 gemäß den §§ 2 bis 5 BDG 1979 mit Wirksamkeit vom 1. Dezember 2006 auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe A1, Funktionsgruppe 2, im Bereich des Bundesministeriums für Finanzen - Zoll- und Abgabenverwaltung unter der in § 12 Abs. 5 leg. cit. vorgesehenen Auflage, die Prüfung für den Höheren Dienst bis 30. November 2008 abzulegen.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung nicht statt und bestätigte den Erstbescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG. Begründend führte sie nach Darstellung des Verfahrensganges und Zitierung von Rechtsgrundlagen aus, der Beschwerdeführer begehre seinem gesamten Vorbringen nach die Feststellung der Vorrückung alle zwei Jahre, und zwar auch für die Zeit seines Ruhestandes, und zusätzlich die Verbesserung seines Vorrückungsstichtages gemäß § 12 Abs. 3 Z. 1 GehG um fünf Jahre wegen seines im Ruhestand abgeschlossenen Studiums unter Berücksichtigung seiner Tätigkeit als selbstständiger Buchhalter.
Zur Feststellung der besoldungsrechtlichen Stellung zum Zeitpunkt der Wiederaufnahme in den Dienststand (Vorrückung):
Zunächst sei dazu auszuführen, dass § 8 GehG nur auf Beamte des Aktivstandes anzuwenden sei. Mit der Ruhestandsversetzung (= Ausscheiden aus dem Aktivstand) sei die besoldungsrechtliche Stellung zu ermitteln, die der Beamte im Zeitpunkt eines Ausscheidens aus dem Dienststand erreicht habe und die für die Ruhegenussbemessung maßgeblich sei. Seit der Einführung der "Durchrechnung" erfolge die Ruhegenussbemessung nach § 4 des Pensionsgesetzes 1965 (PG 1965) auf Basis einer in Abhängigkeit vom Jahr der Ruhestandsversetzung ansteigenden Zahl von Beitragsgrundlagen im Verständnis des § 22 GehG. Eine Vorrückung im Sinn des § 8 GehG habe es aber für den Beamten des Ruhestandes auch vor Einführung der "Durchrechnung" nie gegeben. Jährliche Anpassungen des zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung zu ermittelnden Ruhegenusses fänden nur nach der sogenannten "Pensionsautomatik" des § 41 PG 1965 statt. Eine Regelung betreffend eine "Aufschiebung" oder "Hemmung" der Vorrückung für die einem Beamten des Ruhestandes gebührenden Geldleistungen sei deshalb nicht vorgesehen, weil es eine solche Vorrückung im Ruhestand dem Grunde nach nicht gebe.
Die Behandlung der im Ruhestand zurückgelegten Zeiten für die besoldungsrechtliche Einstufung bei einer Wiederaufnahme in den Dienststand sei daher ausschließlich in § 14 GehG geregelt. Nach dem klaren und unmissverständlichen Gesetzestext seien im Ruhestand zurückgelegte Zeiten bei der Festlegung der besoldungsrechtlichen Einstufung für den Fall der Wiederaufnahme nicht zu berücksichtigen, weil dem Beamten die besoldungsrechtliche Stellung, die er im Zeitpunkt seiner Versetzung in den Ruhestand innegehabt habe, gebühre.
Zum Vorbringen, dass § 14 GehG versehentlich mit dem übrigen Reformwerk nicht schrittgehalten hätte und eine Anpassung an das neue Verwendungsschema zur zweifelsfreien Klarstellung unterblieben wäre, sei Folgendes zu erwidern: Unbestritten sei, dass der Beschwerdeführer mit Wirkung vom 1. Jänner 1997 seine Überleitung in die Besoldungsgruppe des Allgemeinen Verwaltungsdienstes bewirkt habe. Im neuen Funktionszulagenschema gebe es aber systemimmanent keine "Beförderung" mehr. Die Gehaltsstufe richte sich allein nach dem Vorrückungsstichtag und den Regelungen über die Zeitvorrückung nach § 8 GehG. § 14 GehG habe keiner Änderung bedurft, weil diese Bestimmung (weiterhin) auch auf Beamte im "alten" Dienstklassensystem zur Anwendung kommen solle und nur im alten Dienstklassensystem neben der Zeitvorrückung auch das Institut der "Beförderung" (§ 127 GehG) für die besoldungsrechtliche Einstufung eine Bedeutung habe. Die angebliche Möglichkeit einer günstigeren Beförderung im "alten" Dienstklassensystem ändere nichts daran, dass es im neuen Funktionszulagenschema keine Beförderung mehr gebe. Zudem sei - wie sich aus der klaren Systematik des Gesetzes ergebe - eine Beförderung nicht insoweit vorgesehen, um damit die Nichtanrechenbarkeit der im Ruhestand zurückgelegten Zeiten zu "umgehen" sondern nur dann, wenn die Vorraussetzungen dafür gegeben seien.
Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers habe der Gesetzgeber auch nicht übersehen, dass ein Ruhestandsbeamter ganz legal die Möglichkeit habe, selbstständig oder unselbstständig erwerbstätig zu sein. Die Berücksichtigung einer Erwerbstätigkeit sei sehr wohl bei der Anrechnung der im Ruhestand verbrachten Zeiten in § 57 PG 1965 geregelt. Soweit nämlich der Bund für die angerechnete Zeit einen Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen erhalte (was jedenfalls auch den Fall der Ausübung einer selbstständigen oder unselbstständigen Erwerbstätigkeit erfasse), habe der Beamte dem Bund keinen besonderen Pensionsbeitrag zu leisten. Das Gesetz habe somit für die Situation des Beschwerdeführers sehr wohl eine umfassende und klare Regelung getroffen. Damit seien aber Zeiten einer Erwerbstätigkeit im Ruhestand nicht "ausgeschlossen", aber im Gesetz in nachvollziehbarer Weise anders geregelt, als es den Wunschvorstellungen des Beschwerdeführers entspreche.
Zur beantragten Verbesserung des Vorrückungsstichtages nach § 12 Abs. 3 Z. 1 GehG im Ausmaß von fünf Jahren:
Der Erstbescheid gehe zutreffend davon aus, dass bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtages nach § 12 GehG nur Zeiten zu berücksichtigen seien, die vor dem Tag der Anstellung als Beamter lägen. Unter dem Begriff der "Anstellung" sei in dieser Bestimmung die Begründung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zu verstehen. Insbesondere sei die Wiederaufnahme in den Dienststand keine (neue) Anstellung im Verständnis des § 12 GehG. Wie im erstinstanzlichen Bescheid zutreffend ausgeführt, werde durch eine Ruhestandsversetzung das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis weder beendet noch durch eine Wiederaufnahme in den Dienststand neu begründet, sondern lediglich umgestaltet, und zwar dahingehend, dass der Beamte nach erfolgter Ruhestandsversetzung im unverändert fortbestehenden öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis kein Beamter des Aktivstandes, sondern ein solcher des Ruhestandes werde und durch die Wiederaufnahme wieder zu einem Beamten des Aktivstandes werde. Weder durch die Ruhestandsversetzung noch durch die Wiederaufnahme in den Dienststand trete irgendeine Änderung hinsichtlich des Vorrückungsstichtages ein. Mangels einer gesetzlichen Vorschrift sei der Vorrückungsstichtag aus Anlass der Wiederaufnahme nicht neu zu ermitteln oder festzusetzen. Der Vorrückungsstichtag könne nur in den in § 12 Abs. 10 GehG abschließend geregelten Fällen (aber nicht aus Anlass einer Wiederaufnahme in den Dienststand) "verbessert" werden, wobei aber auch diese nach § 12 Abs. 10 GehG relevanten Zeiten vor der Begründung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses liegen müssten.
Soweit der Beschwerdeführer auf eine vergleichende Betrachtung einer Anrechnung der Zeiten seines Studiums und seiner Erwerbstätigkeit offenbar vom Fall einer Auflösung des öffentlichrechtlichen Dienstverhältnisses zum Bund durch Austritt und einer vollständigen Anrechnung dieser Zeiten nach einem Wiedereintritt in ein solches Dienstverhältnis ausgehe (was von ihm als "simpler Dienstgeberwechsel" umschrieben werde), entferne er sich vom konkreten Fall so weit, dass an Hand eines solchen Vergleiches nicht mehr von unsachlich differenzierten Regelungen gesprochen werden könne.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes begehrt wird.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem nach § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Entlohnung im gesetzlichen Ausmaß unter Anwendung des Vorrückungssystems mit einer höheren Gehaltsstufe nach den Bestimmung der §§ 8 und 12 GehG verletzt.
Begründend bringt er hiezu vor, das Beamtenverdienstschema sehe bei einem sehr niedrigen Anfangsgehalt einen moderaten, aber kontinuierlichen Anstieg der Bezüge alle zwei Jahre vor. Diese Vorrückung in die nächst höhere Gehaltsstufe solle den Zugewinn an Fähigkeiten, Wissen, Erfahrung bzw. Routine honorieren. Das System sei aber so gestaltet, dass der tatsächliche Fortschritt im Sinne des vorangegangenen Satzes nicht überprüft werde bzw. auch bei Nichteintritt der Arbeitserfahrungszugewinne die Gehaltsvorrückungen stattfinden sollten. Sogar bei vollständiger Nichtarbeitsleistung über mehrere Jahre hinweg im Falle eines Dauerkrankenstandes, was in den letzten Jahren ganz allgemein häufiger geworden sei, werde alle zwei Jahre eine weitere Vorrückung wirksam. Im Übrigen lasse sich die Ruhestandsversetzung aus gesundheitlichen Gründen am besten mit länger dauernden Dauerkrankenständen vergleichen. Der Ruhestandsbeamte habe zwar u. a. die Nachteile, einen geringeren monatlichen Bezug zu erhalten und keine weiteren (beitragsgedeckten) ruhegenussfähigen Dienstzeiten zu erwerben. Was aber die beschwerdegegenständlichen Vorrückungen betreffe, so verrichteten beide, "der Ruhestandsbeamte und der Dauerkranke", keinen Dienst. Der Pensionist dürfe jedoch berufstätig sein und damit Erfahrungszugewinne im Sinne des Vorrückungssystems sammeln. Im Ergebnis müsste für den "Krankheitspensionisten" das Vorrückungssystem mit der Höherstufung alle zwei Jahre weiterlaufen, wenn er später reaktiviert werde. Jedenfalls müssten aktiv erworbene Zeiten sowie andere Zeiten, die der Gesetzgeber zur Anrechnung vorsehe bzw. zulasse, berücksichtigt werden können.
Im Zuge der letzten Reformierungen sei das Gesetz in Bezug auf § 14 GehG nicht mitangepasst worden, wodurch aus folgenden Gründen eine systemwidrige Lücke entstanden sei: Nur im alten System der Dienstklassen gebe es eine Beförderung. Im neuen System sei eine Beförderung gar nicht mehr vorgesehen, § 14 GehG sei daher im Fall des Beschwerdeführers nicht mehr uneingeschränkt anwendbar. Sehe man die Ernennung auf den Planposten der Verwendungsgruppe A1 als Beförderung, so wäre durch die Verspätung der Verbesserung der "Dienstklasse" eine doppelte Benachteilung entstanden. Einmal durch die Wartezeit auf den Dienstposten, dann noch einmal, weil nicht anlässlich der Wiederaufnahme in den Dienststand, sondern erst bei späterer Genehmigung des A1-Postens "befördert" worden sei, mit der Konsequenz, dass nicht bereits anlässlich der Reaktivierung befördert worden sei, was aber im Sinn des § 14 GehG für die Verbesserung der Gehaltsstufe Vorraussetzung wäre. Somit käme es trotz Vorliegen von berücksichtigungsfähigen Vorrückungszeiten zu einer ungerechtfertigten Nichtberücksichtigung dieser Zeiten bei der Ermittlung der Gehaltsstufe. Die angebliche Nichtzulässigkeit der Anrechnung von Vordienstzeiten, wenn die fraglichen Zeiten erst nach Eintritt in den öffentlichen Dienst erworben worden seien, lasse sich am Beispiel des § 12 Abs. 11 GehG entkräften, weil sogar dann, wenn das Studium erst nach der Einstufung in die Verwendungsgruppe A1 abgeschlossen werde, eine Berücksichtigung zwingend zu erfolgen habe, wenn sich dadurch für den Bediensteten ein günstigerer Vorrückungsstichtag ergebe. Auch im Fall des Beschwerdeführers wäre daher eine Verbesserung der Gehaltsstufe rechtskonform. Umgekehrt würde eine Schlechterstellung dadurch, dass der Beschwerdeführer sein Universitätsstudium vor Einstufung in die Verwendungsgruppe A1 abgeschlossen hätte, zu einem unsachlichen Ergebnis führen.
Die in § 12 Abs. 3 geforderte besondere Bedeutung des Studiums der Wirtschaftswissenschaften (mit den Schwerpunkten Steuerrecht und Finanzwirtschaft) ergebe sich daraus, dass genau die Kerntätigkeit des Steuersachbearbeiters getroffen worden sei. Überdies stelle das absolvierte Studium anerkannter Weise ein Ernennungserfordernis für den höheren Finanzdienst dar. Schließlich sei die Absolvierung des Studiums durch den Beschwerdeführer bereits im Reaktivierungsverfahren als entscheidungswesentlich hervorgehoben worden. Obwohl die erfolgreiche Verwendung des Beschwerdeführers von der belangten Behörde im Laufe des Verfahrens nicht dezidiert erhoben worden sei, lasse seine "Beförderung" von der Verwendungsgruppe A2 in die Verwendungsgruppe A1 nach sehr guten Dienstverwendungsbeschreibungen auf eben diese erfolgreiche Verwendung schließen und damit das geforderte öffentliche Interesse dokumentieren. Daher wäre die genannte Zeit entsprechend zu berücksichtigen.
Letztlich wäre die Verbesserung des Vorrückungsstichtages kein unsachliches Ergebnis, wenn man bedenke, dass der Beschwerdeführer durch einfaches Austreten aus dem Bundesdienst und Wiedereintritt die Berücksichtigung der begehrten Tätigkeits- bzw. Ausbildungszeiten bewirken könne.
Im vorliegenden Beschwerdefall ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer mit Ablauf des 30. Juni 1998 nach § 14 Abs. 1 und 3 BDG 1979 von Amts wegen in den Ruhestand versetzt und mit Wirksamkeit vom 1. März 2005 nach den §§ 2 bis 5 iVm.
§ 16 BDG 1979 auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 3 ernannt wurde. Die Ernennung mit Wirksamkeit zum 1. März 2005 stellt, wie aus den im Dekret vom 10. Februar 2005 zitierten Rechtsgrundlagen zu erschließen ist, eine Wiederaufnahme in den Dienststand dar.
Der Beschwerdeführer wurde damit auf eine Planstelle derselben Verwendungs- und Funktionsgruppe ernannt, die er im Zeitpunkt seiner Versetzung in den Ruhestand innegehabt hatte.
Maßgeblicher Zeitpunkt, auf den der angefochtene Bescheid abstellt, ist der 1. März 2005, der Tag der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers in den (Aktiv-) Dienststand.
Gemäß § 16 Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333 - BDG 1979, in der Fassung des Bezügereformgesetzes, BGBl. Nr. 392/1996, kann der Beamte des Ruhestandes aus dienstlichen Gründen durch Ernennung wieder in den Dienststand aufgenommen werden, wenn er im Fall des § 14 Abs. 1 seine Dienstfähigkeit wiedererlangt hat. Ein Ansuchen des Beamten ist nicht erforderlich.
Wird ein Beamter des Ruhestandes wieder in den Dienststand aufgenommen und ist damit keine Beförderung verbunden, so gebührt ihm nach § 14 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in der Fassung der 35. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 561/1979, die besoldungsrechtliche Stellung, die er im Zeitpunkt seiner Versetzung in den Ruhestand innegehabt hat. In diesem Fall ist dem Beamten in der Gehaltsstufe, die er anlässlich der Wiederaufnahme in den Dienststand erhält, die Zeit, die er vor seiner Versetzung in den Ruhestand in dieser Gehaltsstufe verbracht hat, soweit für die Vorrückung anzurechnen, als sie nach den damals geltenden Vorschriften für die Vorrückung wirksam gewesen ist.
Die Beschwerde sieht die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht in einer in Anwendung des § 14 GehG unrichtig errechneten Gehaltsstufe, sondern in einer zu Unrecht erfolgten Anwendung dieser Bestimmung, die - so der Beschwerdestandpunkt - im Beschwerdefall "nicht mehr uneingeschränkt anwendbar" sei, und fordert stattdessen die Anrechnung der im Ruhestand vom 1. Juli 1997 bis 28. Februar 2005 verbrachten Zeit nach § 12 GehG.
An der nach dem eindeutigen Wortlaut des § 14 GehG gegebenen Anwendbarkeit dieser Bestimmung können die von der Beschwerde ins Treffen geführten Überlegungen einer Gleichbehandlung des Beamten des Ruhestandes mit "Dauerkranken" nichts ändern, weil nach einer Versetzung des Beamten in den Ruhestand wegen dessen Dienstunfähigkeit grundsätzlich davon auszugehen ist, dass der Beamte gerade keinen für seine Verwendung relevanten Erfahrungszugewinn mehr erwerben kann.
Auch der von der Beschwerde hervorgehobene Umstand, dass das Funktionszulagenschema Beförderungen nicht mehr vorsieht, ist nicht geeignet, eine Anwendbarkeit des § 14 GehG auf den Beschwerdefall auszuschließen, zumal die von der Beschwerde ins Treffen geführte Ernennung des Beschwerdeführers auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe A1 auch im Verständnis des Dienstklassensystems keine Beförderung, sondern eine Überstellung nach § 12a Abs. 1 GehG - die Ernennung zum Beamten einer anderen Besoldungs- oder Verwendungsgruppe - darstellt.
Soweit die Beschwerde auf die Möglichkeit einer Verbesserung des Vorrückungsstichtages nach § 12 Abs. 11 GehG verweist, ist dem entgegenzuhalten, dass nach dem bisher Gesagten für die besoldungsrechtliche Stellung des Beschwerdeführers nach seiner Wiederaufnahme in den Dienststand § 14 GehG maßgeblich bleibt. Im Übrigen wurde der Beschwerdeführer mit Wirksamkeit vom 1. März 2005 auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 3 ernannt, sohin gerade nicht auf eine Planstelle, für die der Abschluss eines Universitäts- oder Hochschulstudiums als Ernennungserfordernis vorgesehen ist. Die ebenfalls von der Beschwerde ins Treffen geführte Überstellung des Beschwerdeführers in die Verwendungsgruppe A1 erfolgte erst nach dem für die Feststellung der besoldungsrechtlichen Stellung zum 1. März 2005 und die Zulässigkeit des Begehrens auf Verbesserung des Vorrückungsstichtages maßgeblichen Zeitpunkt, sodass damit schon deshalb eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufgezeigt wird.
Im Übrigen wird mit der Festsetzung des Vorrückungsstichtages ausschließlich über die Behandlung der vor dem Tag der Anstellung des Beamten liegenden Zeit abgesprochen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 2007, Zl. 2006/12/0044). Das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Beschwerdeführers wurde durch dessen Ruhestandsversetzung nicht beendet. Durch die Wiederaufnahme des Beschwerdeführers in den Dienststand durch Ernennung nach § 16 BDG (Reaktivierung) erfolgte daher keine (neuerliche) Anstellung des Beschwerdeführers, sodass Zeiten zwischen der Aufnahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis und der Reaktivierung keine nach § 12 GehG voransetzbare Zeiten bilden.
Eine Unanwendbarkeit des § 14 GehG kann auch nicht unter Hinweis darauf erzielt werden, dass der Beschwerdeführer "durch einfaches Austreten aus dem Bundesdienst und Wiedereintritt die Berücksichtigung der begehrten Tätigkeits- bzw. Ausbildungszeiten bewirken" könnte; eine solche Vergleichsbetrachtung entfernt sich gänzlich vom Fall des Beschwerdeführers - der Wiederaufnahme eines Beamten des Ruhestandes in den Dienststand -, weil allein schon durch den Austritt des Beamten das Dienstverhältnis aufgelöst und - soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist - alle aus dem Dienstverhältnis sich ergebenden Anwartschaften, Rechte und Befugnisse des Beamten und seiner Angehörigen nach § 20 Abs. 3 BDG 1979 erlöschen. Davon unterscheidet sich der Fall des Beschwerdeführers, dessen öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis durch die Ruhestandsversetzung nicht beendet wurde, und der nach seiner Reaktivierung im Genuss der sich aus § 14 GehG ergebenden dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung stand.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 20. Mai 2008
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007120100.X00Im RIS seit
11.07.2008Zuletzt aktualisiert am
08.11.2011