RS Vwgh 1988/6/30 87/16/0133

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.06.1988
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Gerichtsgebühren
27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren

Norm

GGG 1984 §1 Abs1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/16/0044 E 11. Februar 1988 RS 2

Stammrechtssatz

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH knüpft die Gerichtsgebührenpflicht bewußt an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elementes des im Gesetz umschriebenen formalen Tatbestandes, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme hievon geknüpft ist, hinwegsieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden. Es geht nicht an, im Wege der Analogie einen vom Gesetzgeber nicht vorgesehenen Ausnahmetatbestand zu begründen (Hinweis E 3.9.1987, 86/16/0050). Umsomehr muß dieser Weg zur Schaffung eines vom Gesetzgeber nicht vorgesehenen Gerichtsgebührentatbestandes verschlossen sein.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987160133.X01

Im RIS seit

13.06.2022

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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