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GerichtsgebührenNorm
GGG 1984 §1 Abs1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 87/16/0044 E 11. Februar 1988 RS 2Stammrechtssatz
Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH knüpft die Gerichtsgebührenpflicht bewußt an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elementes des im Gesetz umschriebenen formalen Tatbestandes, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme hievon geknüpft ist, hinwegsieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden. Es geht nicht an, im Wege der Analogie einen vom Gesetzgeber nicht vorgesehenen Ausnahmetatbestand zu begründen (Hinweis E 3.9.1987, 86/16/0050). Umsomehr muß dieser Weg zur Schaffung eines vom Gesetzgeber nicht vorgesehenen Gerichtsgebührentatbestandes verschlossen sein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987160133.X01Im RIS seit
13.06.2022Zuletzt aktualisiert am
17.08.2022