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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
FinStrG §138 Abs2 lita;Rechtssatz
Nach dem klaren Wortlaut des § 37 Abs 1 lit a FinStrG gehört zum Tatbestand der Abgabenhehlerei eine (vollendete) VORTAT in Gestalt eines der erschöpfend aufgezählten Finanzvergehen (Hinweis auf E 21.3.1985, 84/16/0245, VwSlg 5980 F/1985). Nur solche Sachen können Gegenstand der Abgabenhehlerei sein, die mit dem Makel einer der hier bestimmt bezeichneten Vortaten behaftet sind. In Ansehung des in § 138 Abs 2 lit a FinStrG normierten Konkretisierungsgebotes setzt die Abgabenhehlerei die spruchmäßige Feststellung einer als erwiesen angenommenen Vortat voraus. Die Anlastung im Spruch des Straferkenntnisses, seitens des ausländischen Versenders sei als Vortat "ein Finanzvergehen" begangen worden, entspricht nicht dem Konkretisierungsgebot des § 138 Abs 2 lit a FinStrG, weil dadurch die Zuordnung des Tatverhaltens zur Bestimmung des § 37 Abs 1 lit a FinStrG nicht in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988160042.X01Im RIS seit
30.06.1988