RS Vwgh 1988/6/30 88/16/0084

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.06.1988
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Index

22/02 Zivilprozessordnung
27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren

Norm

GGG 1984 §9;
GJGebG 1962 §9;
ZPO §63;

Beachte

Besprechung in: ÖStZ 1989, 73;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH Erkenntnis 1988/05/19 88/16/0053 1

Stammrechtssatz

Der Kostenbeamte ist an die Entscheidung des Gerichtes über die Bewilligung der Verfahrenshilfe gebunden und kann die Voraussetzungen nicht selbständig prüfen (Hinweis E 21.1.1985, 83/15/0158).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988160084.X01

Im RIS seit

24.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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