RS Vwgh 1988/6/30 87/16/0026

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Veröffentlicht am 30.06.1988
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Index

32/06 Verkehrsteuern

Norm

ErbStG §3 Abs4;

Rechtssatz

Die Regelung des § 3 Abs 4 ErbStG erweist sich vor allem in jenen Fällen von Bedeutung, in denen ohne Begründung eines Dienstverhältnisses von Familienmitgliedern im Familienverband Arbeiten oder Dienste ohne Vereinbarung oder Entrichtung eines bestimmten Entgeltes geleistet werden. Namentlich in bäuerlichen Kreisen ist es üblich, ohne Begründung eines Dienstverhältnisses im Rahmen des Familienverbandes Arbeiten oder Dienste ohne Entgelt gegenüber Familienmitgliedern zu leisten. Stellt sich die Gegenleistung des der Familie des Zuwendenden angehörigen Zuwendungsempfängers als eine Leistung im Rahmen des Familienverbandes und nicht als eine solche im Rahmen eines den Anspruch auf Entlohnung begründenden Dienstverhältnisses dar, dann liegt im vollen Umfang eine Bereicherung des Zuwendungsempfängers vor (Hinweis E 16.10.1980, 2376/79).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987160026.X03

Im RIS seit

02.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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