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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art131 Abs1 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Gall und Dr. Schick als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, in der Beschwerdesache des J in K, vertreten durch Dr. Bernhard Haid, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Universitätsstraße 3, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 26. Februar 2008, Zl. uvs-2008/20/0578-1, betreffend Ausfolgung des Führerscheines, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 26. Februar 2008 wies der Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol einen Antrag des Beschwerdeführers auf Ausfolgung des Führerscheines ab. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass gemäß § 39 Abs. 3 FSG die Behörde den vorläufig abgenommenen Führerschein dem Besitzer auf Antrag binnen drei Tagen, gerechnet vom Tag der vorläufigen Abnahme, auszufolgen habe, sofern nicht ein Entziehungsverfahren eingeleitet werde. Im Falle des Beschwerdeführers sei ein solches Entziehungsverfahren eingeleitet worden, weshalb eine Ausfolgung des Führerscheines nicht in Betracht komme.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes bestätigte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit elektronischer Nachricht vom 30. April 2008, dass dem Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung der Führerschein bereits wieder ausgefolgt gewesen sei. Die Beschwerde sei im Hinblick auf ein Amtshaftungsverfahren eingebracht worden, um alle Rechtsmöglichkeiten auszuschöpfen.
2. Die Beschwerde ist unzulässig:
Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine auf Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG gestützte Beschwerde nur zulässig, wenn zumindest die Möglichkeit besteht, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in einem gesetzlich normierten subjektiven Recht verletzt wurde. Die Rechtsverletzungsmöglichkeit muss auch im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung gegeben sein. Ein aufrechtes Rechtsschutzbedürfnis ist u.a. dann zu verneinen, wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Beschwerdeführer ohne objektiven Nutzen ist und die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen nur mehr von theoretischer Bedeutung sind (vgl. die hg. Beschlüsse vom 23. September 2004, Zl. 2001/02/0259, und vom 25. September 2007, Zl. 2006/06/0018).
Da dem Beschwerdeführer vor Beschwerdeerhebung der Führerschein wieder ausgefolgt wurde, fehlt es im Sinne der zitierten Judikatur an einer Rechtsverletzungsmöglichkeit durch den angefochtenen Bescheid zu diesem Zeitpunkt. Das vom Beschwerdeführer erkennbar geltend gemachte Interesse an einer grundsätzlichen Klärung der Rechtssache, insbesondere auch im Hinblick auf gegebenenfalls geltend zu machende Amtshaftungsansprüche, vermag das Erfordernis der Möglichkeit einer Verletzung in einem subjektiv-öffentlichen Recht durch den angefochtenen Bescheid nicht zu ersetzen (vgl. z.B. den hg. Beschluss vom 20. Oktober 2004, Zl. 2003/04/0044).
Die Beschwerde war daher mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am 20. Mai 2008
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2008110073.X00Im RIS seit
24.09.2008Zuletzt aktualisiert am
26.09.2008