RS Vwgh 1988/6/30 87/16/0164

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Veröffentlicht am 30.06.1988
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Index

19/05 Menschenrechte
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §17;
FinStrG §6 Abs2;
FinStrG §89 Abs1;
MRK Art6 Abs2;

Beachte

Besprechung in: ÖStZ 1989, 167;

Rechtssatz

Die Sicherstellung von Gegenständen für spätere Einziehung oder Verfallserklärung ist als mit der Unschuldsvermutung vereinbar anzusehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987160164.X07

Im RIS seit

02.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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