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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §45 Abs1 Z2;Rechtssatz
Wenn der VwGH seine Zurückweisung einer Beschwerde, die sich gegen einen erstinstanzlichen Bescheid richtet, auch auf die mangelnde Erschöpfung des Instanzenzuges und nicht nur auf die Fristversäumung stützt, kommt der Wiederaufnahmegrund des § 45 Abs 1 Z 2 VwGG begrifflich nicht in Betracht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988080096.X03Im RIS seit
28.11.2006