RS Vwgh 1988/6/30 88/08/0096

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Veröffentlicht am 30.06.1988
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §45 Abs1 Z2;

Rechtssatz

Wenn der VwGH seine Zurückweisung einer Beschwerde, die sich gegen einen erstinstanzlichen Bescheid richtet, auch auf die mangelnde Erschöpfung des Instanzenzuges und nicht nur auf die Fristversäumung stützt, kommt der Wiederaufnahmegrund des § 45 Abs 1 Z 2 VwGG begrifflich nicht in Betracht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988080096.X03

Im RIS seit

28.11.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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