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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
ASVG §357 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 87/08/0252 E 25. Februar 1988 RS 1Stammrechtssatz
Bei einer mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellten Bescheidausfertigung muß die Urschrift des Bescheides mit der Ausfertigung nicht völlig übereinstimmen. Es genügt vielmehr die Unterschrift des Genehmigenden auf einem Referatsbogen, oder - wie im vorliegenden Fall - auf der "Beitragszuschlagsavisoliste" (Hinweis E VfGH 16.12.1987, G 110, 111/87, wonach auch eine Bescheidausfertigung nach § 18 Abs 4 letzter Satz AVG 1950 bei Fehlen einer mit der Unterschrift des Genehmigenden versehenen Urschrift im genannten Sinn als Bescheid anzusehen ist, bedurfte es im Beschwerdefall nicht).
Schlagworte
Unterschrift des GenehmigendenAusfertigung mittels EDVEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988080083.X01Im RIS seit
30.06.1988Zuletzt aktualisiert am
03.12.2014