RS Vwgh 1988/6/30 88/08/0083

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Veröffentlicht am 30.06.1988
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §357 Abs1;
AVG §18 Abs4;
BAO §96 impl;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/08/0252 E 25. Februar 1988 RS 1

Stammrechtssatz

Bei einer mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellten Bescheidausfertigung muß die Urschrift des Bescheides mit der Ausfertigung nicht völlig übereinstimmen. Es genügt vielmehr die Unterschrift des Genehmigenden auf einem Referatsbogen, oder - wie im vorliegenden Fall - auf der "Beitragszuschlagsavisoliste" (Hinweis E VfGH 16.12.1987, G 110, 111/87, wonach auch eine Bescheidausfertigung nach § 18 Abs 4 letzter Satz AVG 1950 bei Fehlen einer mit der Unterschrift des Genehmigenden versehenen Urschrift im genannten Sinn als Bescheid anzusehen ist, bedurfte es im Beschwerdefall nicht).

Schlagworte

Unterschrift des GenehmigendenAusfertigung mittels EDV

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988080083.X01

Im RIS seit

30.06.1988

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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